Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT200008 • OG ZH RT200008 KI-generiert

Creditor Confirmation Appeal Dismissed as Moot Due to Debtor's Objection Withdrawal; Debtor Assessed Costs

Geschäftsnummer RT200008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor sought provisional judicial confirmation of a debt of CHF 31,000 based on a settlement agreement, but the lower court denied the request. The debtor subsequently withdrew the objection to the execution proceedings, rendering the appeal against the denial of confirmation moot, as the withdrawal of the objection terminates the setting aside of the execution. The court therefore dismissed the appeal as moot, reasoning that since the debtor's objection initiated both the primary legal confirmation procedure and the subsequent appeal, and the debtor's subsequent withdrawal caused the mootness, the debtor must bear the costs of both instances.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 SchKG, Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Creditor Confirmation Appeal Dismissed as Moot Due to Debtor's Objection Withdrawal; Debtor Assessed Costs: The debtor subsequently withdrew the objection to the execution proceedings, rendering the appeal against the denial of confirmation moot, as the withdrawal of the objection terminates the setting aside of the execution. The court therefore dismissed the appeal as moot, reasoning that since the debtor's objection initiated both the primary legal confirmation procedure and the subsequent appeal, and the debtor's subsequent withdrawal caused the mootness, the debtor must bear the costs of both instances.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Rechtsvorschlag Schuldtilgungserklärung Leitverfahren Konkursverfahren Restschuld Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The court explicitly cites this article in the reasoning to justify the decision to strike the appeal proceedings due to loss of subject matter, which is then implemented in order 1.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

This provision regarding the assessment of costs upon loss of subject matter is mentioned in the reasoning leading to the cost orders (2, 3, and 4).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This article concerning the refusal to grant party compensation is cited in the reasoning leading to order 4.

Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

This provision, establishing the basis for setting the appeal fee, is referenced in the reasoning leading to order 3.

Art. 64 LTF

Although the term 'legal aid' (besser: Kostenvorschuss) is not explicitly used in the dispositive, the replacement of the deposited security is ordered. However, based strictly on the rule that only provisions cited in the dispositive count, and finding no explicit mention of Art. 64 BGG in the numbered orders, it is excluded. The orders deal with costs (Gebühren/Kostenvorschuss), not legal aid *per se*.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

These articles govern the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court, mentioned in the informational instruction in order 6.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 25. Mai 2020

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. November 2019 (EB191140-L)

Erwägungen:

1.1. Am 2. Oktober 2019 ging bei der Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 4. September 2019) für Fr. 31'000.– (Mietzinsausstände gemäss Vergleich vom 18. Juni 2019) ein (Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 19. November 2019 wies die Vorinstanz das Begehren ab (Urk. 6 = Urk. 10).

1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 20. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1):

"1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 19.11.2019 sei bezüglich Ziff. 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben.

2. Es sei in der Betreibung 1 für einen Betrag von Fr. 31'000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Es sei uns eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen.

4. Unter Kostenfolge zulasten des Beklagten."

Den ihr mit Verfügung vom 7. Februar 2020 auferlegten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 14 und Urk. 17 f.). Sodann teilte sie der erkennenden Kammer mit Schreiben vom 10. Februar 2020 mit, dass der Gesuchsund Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) am 8. Februar 2020 den in der streitgegenständlichen Betreibung Nr. 1 erhobenen Rechtsvorschlag zurückgezogen habe (Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. März 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum vorgenannten Schreiben der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen und sich insbesondere zur Frage der Gegenstandslosigkeit sowie zu den Kostenund Entschädigungsfolgen zu äussern (Urk. 19). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 5. Mai 2020 per Stadtammannamt Zürich 4 zugestellt (Urk. 23). Innert Frist liess er sich nicht vernehmen.

2.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung. Der Wegfall der Wirkungen des Rechtsvorschlags erfolgt zum einen durch ein Urteil im Rahmen eines ordentlichen Prozesses oder durch ein provisorisches oder definitives Rechtsöffnungsurteil. Zum anderen fällt die Wirkung

auch dahin, wenn der Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich zurückzieht. Dies kann er jederzeit tun, verlangt ist nur, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung der ihm gegenüber abgegebenen Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt wird (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 78 N 5).

2.2. Zwar ist vorliegend der Rückzug des Rechtsvorschlags offenbar nicht direkt gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt, noch ist der Rückzugserklärung ausdrücklich zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin zur Weiterleitung der Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt worden ist (Urk. 15 und 16/2-3). Die Rückzugserklärung wurde aber ganz offensichtlich zu dem Zweck ausgestellt, dass sie dem Betreibungsamt vorgelegt wird. Ein anderer Sinn kann ihr nach dem Vertrauensprinzip nicht zukommen. Zudem liegt dort, wo die Echtheit der Unterschrift des Schuldners - wie vorliegend - nicht zu bezweifeln ist und der Rückzug vorbehaltlos erklärt wurde, kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gegebene Rückzugserklärung für den Wegfall des Rechtsvorschlags als genügend zu erachten (BGE 131 III 657 E. 3.1 mit Hinw.). Folglich fällt die Wirkung des Rechtsvorschlages und damit die Einstellung der Betreibung dahin und das diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsöffnungsverfahren wird gegenstandlos (BSK ZPO - Gschwend/Steck, Art. 242 N 8). Entsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3.1. Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten nach Ermessen des Gerichts verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei vorliegend darauf abzustellen ist, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Da der Gesuchsgegner mit Erhebung des Rechtsvorschlags sowohl das Rechtsöffnungsverfahren sowie auch das daran anschliessende Rechtsmittelverfahren provozierte und mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags dessen Gegenstandslosigkeit verursachte, sind die erstund zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

3.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen. Der Gesuchs-

gegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Zwar stellte sie mit ihrer Beschwerdeschrift einen entsprechenden Antrag, liess diesen jedoch – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 1

S. 3) – völlig unbegründet.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss in vollem Umfang zu ersetzen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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