Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT200003 • OG ZH RT200003 KI-generiert

Debt Collection Order Affirmed on Appeal

Geschäftsnummer RT200003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal against a decision that granted definitive legal permission for debt collection. The lower court had based its decision on a prior judgment ordering the payment of specific sums, including principal, interest, court fees, and legal costs. The appellate court found that the appeal lacked specific arguments regarding any errors in the lower court's application of law or factual findings. Therefore, the appeal was dismissed, and the costs of the appeal were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Debt Collection Order Affirmed on Appeal: The lower court had based its decision on a prior judgment ordering the payment of specific sums, including principal, interest, court fees, and legal costs. The appellate court found that the appeal lacked specific arguments regarding any errors in the lower court's application of law or factual findings. Therefore, the appeal was dismissed, and the costs of the appeal were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Inkasso Zahlungsauftrag Anwaltskosten Pfändung Auslegung von Urteilen Widerruf des Konkurses Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the applicant to bear the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation for the applicant due to lack of relevant expenses.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to dispense with further procedural steps as the appeal was obviously unfounded.

Art. 320 ZPO

Used to describe the grounds for appeal regarding incorrect application of law and manifestly incorrect determination of facts.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würger und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 29. Januar 2020

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG …, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Dezember 2019 (EB191393-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 16. Dezember 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2019) – gestützt auf ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 31'202.45 nebst 5 % Zins seit 23. Juni 2017, Fr. 3'000.-- und Fr. 3'500.--; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 8 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 16. Januar 2020 fristgerecht (Urk. 9a) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 11):

"Wir bitten Sie unter Kostenfolge den Entscheid abzuweisen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2019, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 31'202.45 nebst 5 % Zins seit 23. Juni 2017, zur Rückerstattung der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und zur Zahlung eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei. Dieses Urteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin habe keine Stellungnahme eingereicht und aus den Akten würden keine der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe hervorgehen. Betragsmässig seien die Forderungen durch den Titel ausgewiesen, weshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von

der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.).

c) Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen. Nach dem Gesagten ist daher die Beschwerde abzuweisen.

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 37'702.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'702.45.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am