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RT190213 • OG ZH RT190213 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Outstanding Court Fees and Denial of Free Legal Aid

Geschäftsnummer RT190213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the granting of definitive legal remedy for outstanding court fees of CHF 500 based on a prior ruling, and also rejected the appellant's request for free legal aid. The appellate court reasoned that the appeal was inadmissible and manifestly unfounded because the appellant failed to adequately address the lower court's reasoning, instead merely repeating prior arguments, and because new factual assertions and arguments presented on appeal were barred under procedural rules; specifically, the court emphasized that the legal remedy procedure only examines the existence of a title for the claim and compliance with procedural prerequisites, not the merits of the underlying debt.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed Regarding Outstanding Court Fees and Denial of Free Legal Aid: The appellate court reasoned that the appeal was inadmissible and manifestly unfounded because the appellant failed to adequately address the lower court's reasoning, instead merely repeating prior arguments, and because new factual assertions and arguments presented on appeal were barred under procedural rules; specifically, the court emphasized that the legal remedy procedure only examines the existence of a title for the claim and compliance with procedural prerequisites, not the merits of the underlying debt.

Schlagwörter

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Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen kostenloses Verfahren Verfahrensvorschriften Erlass von Verfahrenskosten Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the second instance proceedings on the party who lost the appeal (Gesuchsgegner).

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the legal basis for why a hypothetical request for legal aid would have been rejected due to lack of prospects of success (hopelessness).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the opposing party due to lack of relevant efforts in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190213-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 6. April 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2019 (EB191334-L)

Erwägungen:

1.1 Am 29. November 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2019) gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom

7. Februar 2019 (Geschäfts-Nr. UH190008-O) für ausstehende Gerichtsgebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.–. Des Weiteren wies sie das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens. Den Antrag des Gesuchstellers um Zusprechung einer Parteientschädigung wies sie ab (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 9 S. 4 f.).

1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 26. Dezember 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Dezember 2019) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 11).

2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von

Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).

2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013,

E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).

3.1 Die erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen des Gesuchsgegners, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen (vgl. Urk. 7 mit Urk. 11), sind neu und damit nach dem Gesagten unzulässig und dementsprechend unbeachtlich. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.

3.2 Im Übrigen vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht zu genügen, da sich die Ausführungen des Gesuchsgegners massgeblich in Wiederholungen dessen erschöpfen, was er sinngemäss bereits vor Vorinstanz geltend machte, nämlich dass ihm im damaligen Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht zu Unrecht die Spruchgebühr auferlegt worden sei. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. Urk. 12

S. 3 E. 2.4), wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht oder zu Unrecht besteht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG [Stundung, Tilgung, Erlass oder Verjährung]) erfüllt sind. Solche Einwendungen brachte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht vor, weshalb diese dem

Gesuchsteller zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilte. Demnach fehlt es der Beschwerde an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung.

3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Offenbleiben kann, ob der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte, da ein solches nach dem soeben Ausgeführten ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen wäre.

4.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens ebenso keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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