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RT190210 • OG ZH RT190210 KI-generiert

Appellant's Authority to Sign Appeal Unproven

Geschäftsnummer RT190210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the appellant failed to adequately demonstrate who signed the appeal on their behalf and their authority to do so. Despite being granted an extension to rectify this deficiency, the appellant only submitted a withdrawal signed by the same individual whose authority remained unproven. Consequently, the appeal was deemed not filed, and the proceedings were discontinued, with costs assessed against the individual who initiated the improperly filed appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 108 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appellant's Authority to Sign Appeal Unproven: Despite being granted an extension to rectify this deficiency, the appellant only submitted a withdrawal signed by the same individual whose authority remained unproven. Consequently, the appeal was deemed not filed, and the proceedings were discontinued, with costs assessed against the individual who initiated the improperly filed appeal.

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens Rückzugsfiktion Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorlage zur Vorabentscheidung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 ZPO

Applied to impose costs on B._____ as an unauthorized representative who initiated a futile procedure due to a deficient filing and failure to rectify the defect.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to set the court fee for the appeal proceedings.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to set the court fee for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny party compensation to the respondent due to lack of relevant costs in the appeal proceedings.

Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for granting an extension for the appellant to rectify the appeal deficiency.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190210-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Beschluss vom 17. Februar 2020

in Sachen

Kinderkrippe A._____ (Verein), Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Oktober 2019 (EB190296-F)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2019 (gleichentags überbracht; Urk. 17) sowie in die Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2019 (Urk. 22), in der Erwägung,

dass die Beschwerdeschrift von einer Person unterzeichnet worden war, deren Namen nicht entziffert werden konnte, so dass unklar blieb, wer die Beschwerde für den Beschwerdeführer erhoben hatte (Urk. 17), dass dem Beschwerdeführer dementsprechend mit Verfügung vom

14. Januar 2020 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Beschwerde zu verbessern und zu erklären, von wem die Beschwerdeschrift unterzeichnet wurde und inwiefern diese Person für den Beschwerdeführer zeichnungsund damit handlungsberechtigt ist (Urk. 24), dass dem Beschwerdeführer die Verfügung an die im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Zustelladresse (B._____, C._____-Str. 1, ... D._____) nicht zugestellt werden konnte (Urk. 25), weshalb eine zweite Zustellung an die Adresse des Beschwerdeführers (E._____-Str. 2, ... F._____) erfolgte, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung am 30. Januar 2020 zugestellt wurde (Urk. 24, Anhang),

dass der Beschwerdeführer innert Frist zur Verbesserung der Beschwerde einen von B._____ unterschriebenen Rückzug der Beschwerde ins Recht reichte (Urk. 26), es jedoch unterliess nachzuweisen, wer die Beschwerde für den Beschwerdeführer unterzeichnet hatte und inwiefern diese Person für den Beschwerdeführer zeichnungsund handlungsberechtigt ist, dass zwar aufgrund eines Vergleichs der Unterschrift in der Beschwerdeschrift mit derjenigen im Schreiben betreffend Rückzug der Beschwerde davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeschrift von B._____ unterschrieben wurde, indessen weiterhin offen ist, inwiefern dieser für den Beschwerdeführer handlungsund zeichnungsberechtigt ist, zumal eine entsprechende

Vollmacht auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht beigebracht wurde, weshalb es der Beschwerdeführer versäumte, seine Eingabe vom 24. Dezember 2019 in rechtsgenügender Weise zu verbessern und die Beschwerde androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt,

dass eine nicht erfolgte Beschwerde auch nicht rechtsgültig zurückgezogen werden kann,

dass im Übrigen der Rückzug der Beschwerde vom 9. Februar 2020 wie dargelegt von B._____ unterschrieben wurde, dessen Berechtigung dazu nicht nachgewiesen ist,

dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss B._____ als vollmachtslosem Stellvertreter aufzuerlegen ist, weil dieser durch die mangelhafte Eingabe und die Nichtbehebung des Mangels ein letztlich nutzloses und insofern unnötiges Verfahren veranlasst hat (Art. 108 ZPO),

dass dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Die Beschwerde vom 24. Dezember 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____ auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, C._____-Str. 1, ...

D._____, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von

Urk. 17, 19, 20/1-3, 22, 23 und 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'356.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

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