Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT190205 • OG ZH RT190205 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadmissible New Claims in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer RT190205
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision that granted definitive legal clearance for debt enforcement based on an enforceable payment notice from the cantonal tax office, as the lower court had correctly issued the order after the appellant failed to respond to repeated requests for a statement despite personal service to their authorized representative. The appellate court reasoned that the appellant's submissions in the appeal, which introduced new factual claims, were inadmissible due to the procedural bar against new allegations in the appeal phase, and further found that the appeal failed to substantively challenge the lower court's reasoning, rendering it evidently unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Inadmissible New Claims in Debt Enforcement Case: The appellate court reasoned that the appellant's submissions in the appeal, which introduced new factual claims, were inadmissible due to the procedural bar against new allegations in the appeal phase, and further found that the appeal failed to substantively challenge the lower court's reasoning, rendering it evidently unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Steuerschulden Zahlungsauftrag Klageschrift bevollmächtigter Vertreter Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive to order that the appeal fee be imposed on the losing party (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the dispositive to rule that no compensation is awarded to the winning party (Gesuchsteller) due to minor efforts.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190205-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 23. April 2020

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2019 (EB191263-L)

Erwägungen:

1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 das Begehren, es sei ihm definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 12. September 2019) für Fr. 500.– nebst Zins zu

4.5 % seit 4. September 2019, Fr. 10.55 Zins bis 3. September 2019 sowie Fr. 66.30 Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.).

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wobei bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6). Die an die Gesuchsgegnerin gesandte Verfügung kam in der Folge mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 7 S. 1). Die Vorinstanz stellte daraufhin die Verfügung vom

28. Oktober 2019 dem einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin – B._____ (Urk. 4 f.) – per A-Post Plus persönlich zu (Urk. 7 S. 1 f.). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein.

Mit Urteil vom 29. November 2019 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO) und erteilte dem Gesuchsteller gestützt auf die vollstreckbare Zahlungsmahnung / Verfügung des kantonalen Steueramtes vom 18. Juli 2019 (Urk. 3/1-2) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom

12. September 2019) für Fr. 500.– nebst Zins zu 4.5 % seit 4. September 2019 und Fr. 2.90. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 12).

b) Innert Beschwerdefrist erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

9. Dezember 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich "Anspruch auf der gesamten Restförderung" (Urk. 11).

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 wurde der Gesuchsgegnerin in der Folge Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob sie mit ihrer Eingabe vom

9. Dezember 2019 gegen das vorinstanzliche Urteil eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO habe erheben wollen (Urk. 13). Innert Frist beantragte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2019 (Urk. 14).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

b) Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in ihrer Rechtsmittelschrift vom 9. Dezember 2019 (Urk. 11) enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in der Rechtsmittelschrift sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

c) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht mit den vorinstanzlichen

Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels

wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 11).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11, 13 und 14, sowie an das Betreibungsamt Zürich 11 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sn