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RT190202 • OG ZH RT190202 KI-generiert

Appeal Dismissed: Failure to Contest Reasoning in Traffic Fee Recovery Case

Geschäftsnummer RT190202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that granted definitive legal remedy for the recovery of outstanding traffic fees amounting to Fr. 148.40, which was based on an enforceable administrative order. The appellate court dismissed the appeal without entering into the merits because the appellant failed to specifically address and contest the reasoning of the lower court, which correctly refused to conduct a substantive review of the underlying administrative title in summary proceedings, and also rejected the appellant's requests for an extension of the appeal deadline and for free legal aid as the appeal was deemed unmeritorious.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed: Failure to Contest Reasoning in Traffic Fee Recovery Case: 148.40, which was based on an enforceable administrative order. The appellate court dismissed the appeal without entering into the merits because the appellant failed to specifically address and contest the reasoning of the lower court, which correctly refused to conduct a substantive review of the underlying administrative title in summary proceedings, and also rejected the appellant's requests for an extension of the appeal deadline and for free legal aid as the appeal was deemed unmeritorious.

Schlagwörter

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Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Anwaltskosten Ausdehnung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege Begründung in der Sache vollstreckbarer Entscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the general costs of the appeal proceedings to be imposed on the unsuccessful party (Gesuchsgegnerin).

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the prerequisite for granting legal aid, which was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-allocation of party compensation due to lack of relevant activity.

Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited to dismiss the request for an extension of the appeal deadline because the deadline is set by law.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited to note the requirement for reasoned submission of the appeal, which was not met, leading to non-admission.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly to waive further procedural steps because the appeal was immediately deemed inadmissible or unfounded.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 GebV SchKG to determine the amount of the second instance decision fee.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to set the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190202-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 13. Januar 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2019 (EB 190300)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 8. November 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2019) – gestützt auf eine Verfügung vom 14. März 2019 für Verkehrsabgaben 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 148.40 nebst 5 % Verzugszins seit 24. März 2019; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2019 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht (Urk. 8/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1):

"1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 08. November 2019, Geschäfts-Nr. EB190300-D sei abzuweisen.

2. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Prozessführung.

3. Antrag auf Fristverlängerung

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beklagten"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Gesuchsgegnerin ersucht in ihrer Beschwerdeschrift um eine Verlängerung (Erstreckung) der Beschwerdefrist (Urk. 9 Beschwerdeantrag 3 und

S. 2). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde wird jedoch durch das Gesetz festgesetzt (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Damit ist deren Erstreckung von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ist abzuweisen.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der vor-

instanzliche Entscheid unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf eine Mahnung und Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 14. März 2019, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung eines Rechnungsbetrags von Fr. 278.-- und einer Mahngebühr von Fr. 20.-- verpflichtet worden sei. Diese Verfügung sei vollstreckbar und bilde einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchsgegnerin wende ein, sie habe von der Jahresgebühr von Fr. 278.-- aufgrund der Hinterlegung ihres Kontrollschildes am 1. April 2019 lediglich die Gebühr für drei Monate in Höhe von Fr. 70.-- zu bezahlen. Diese Einwendung könne jedoch nicht berücksichtigt werden, weil es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt sei, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhaltlich) zu überprüfen. Der nach Abzug einer Teilzahlung von Fr. 149.60 noch offene Restbetrag von Fr. 148.40 sei ausgewiesen (Urk. 10 S. 2-4).

c) Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde in keiner Weise auseinander; sie legt mit keinem Wort dar, welche der vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sein sollten und wieso. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin kann damit nicht eingetreten werden.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 148.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und mit ihrer Mittellosigkeit begründet (Urk. 9 Beschwerdeantrag 2 und

S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt allerdings neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei-

nen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Gesuche der Gesuchsgegnerin um Erstreckung der Beschwerdefrist und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 148.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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