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RT190166 • OG ZH RT190166 KI-generiert

Standing to Appeal Security Deposit Order in Debt Enforcement

Geschäftsnummer RT190166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement procedure where a lower court ordered the applicant to pay a CHF 250 security deposit within fourteen days, the opposing party filed an "objection" (treated as an appeal) against this order. The appellate court dismissed the appeal because the contested decision—requiring the applicant, not the opposing party, to pay the security—did not impose any obligation or cause any disadvantage to the opposing party, thereby lacking the necessary standing to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. a ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Standing to Appeal Security Deposit Order in Debt Enforcement: The appellate court dismissed the appeal because the contested decision—requiring the applicant, not the opposing party, to pay the security—did not impose any obligation or cause any disadvantage to the opposing party, thereby lacking the necessary standing to appeal.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zahlungsbefehl Beschwerdelegitimation Vollstreckung unbezahlte Mietkaution Recht zur Hinterlegung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (E. 5) as the basis for denying compensation to the respondent due to minimal effort.

Art. 93 BGG

Cited in the concluding remarks to classify the decision as an interlocutory decision relevant for appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190166-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 23. Oktober 2019

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. September 2019 (EB190316-I)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 25. September 2019 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Spruchgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 250.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 12. Oktober 2019 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Beschwerdefrist gegen obgenannte Verfügung "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 1).

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie der erstinstanzliche Richter auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Dispositivziffer 3) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet.

3. Die Vorinstanz hat im Rubrum der angefochtenen Verfügung die Gesuchsgegnerin fälschlicherweise als "Gesuchstellerin" bezeichnet (Urk. 2 S. 1). Da sich das Rechtsöffnungsbegehren der B._____ AG gegen die A._____ GmbH richtet, tritt die Letztere im Rechtsöffnungsverfahren als Gesuchsgegnerin auf. Der in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung geforderte Kostenvorschuss hat gemäss Art. 98 ZPO die klagende bzw. die gesuchstellende Partei zu leisten (vgl. Urk. 2 S. 2 E. 1.2); vorliegend somit die B._____ AG.

4. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we-

gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 250.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

5. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3/1-4, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'446.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am