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RT190162 • OG ZH RT190162 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Improper Signature Authority

Geschäftsnummer RT190162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the filing was signed by an individual only authorized to sign collectively and another individual without any signature authority, failing to remedy this deficiency or submit a proper power of attorney after being granted an extension, leading to the submission being deemed not made; consequently, the appeal procedure was terminated, costs were levied against the unauthorized signatories, and no party compensation was awarded due to the appellant's failure and lack of relevant expenses for the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Appeal for Improper Signature Authority: Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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fehlende Unterschrift Prokurist Vollmacht Rückzug des Rechtsbegehrens Parteientschädigung des Rechtsanwalts Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for granting a deadline extension for the deficient filing (although the final order applies the consequence of failure to correct).

Art. 130 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the request to rectify the deficient filing.

Art. 106 Abs. 3 und 108 ZPO

Used to assign the court fees equally to the representatives who acted without authority.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the non-attribution of party compensation due to the appellant's failure.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the non-attribution of party compensation.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the court fee.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190162-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 14. November 2019

in Sachen

A. _____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B. _____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. September 2019 (EB190997-L)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom

5. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2019, eingegangen am

10. Oktober 2019; Urk. 10),

in der Erwägung,

dass diese Eingabe vom Geschäftsführer C._____ und von D._____ von der Buchhaltung unterzeichnet worden ist (Urk. 10), dass C._____ gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist und D._____ über keinerlei Unterschriftsberechtigung für die Beschwerdeführerin verfügt, dass den Akten auch keine anderslautende Vollmacht entnommen werden kann, welche D._____ als für die Beschwerdeführerin (kollektiv-)zeichnungsund damit handlungsberechtigt bezeichnet,

dass der Beschwerdeführerin und D._____ dementsprechend mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Eingabe zu verbessern und sie mit einer gültigen Unterschrift zu versehen (Art. 130 Abs. 1 ZPO) bzw. eine entsprechende Vollmacht einzureichen (Urk. 14 S. 2),

dass der Beschwerdeführerin zudem gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– angesetzt wurde (Urk. 14 S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin die Eingabe innert Frist (Datum Fristablauf:

28. Oktober 2019) nicht verbesserte und auch keine Vollmacht zugunsten von D._____ einreichte,

dass es die Beschwerdeführerin damit versäumte, ihre Eingabe vom

5. Oktober 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (vgl. BGer 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013 m.w.H.) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist,

dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen und, da es sich um unnötige Kosten handelt, den vollmachtlos handelnden Vertretern, C._____ und D._____, je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 3 und 108 ZPO), dass dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 5. Oktober 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte C_____ und D._____, c/o A._____ AG, … [Adresse], auferlegt, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'015.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am