Cooperative's Appeal Dismissed for Improper Signing Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court dismissed a cooperative's appeal because the filing was signed by an individual who only had collective signing authority, not sole authority, and the cooperative failed to rectify this deficiency or provide a power of attorney after being given a deadline. Consequently, the appeal was deemed not filed, the proceedings were discontinued, and the costs were imposed on the representative who acted without proper authorization.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 108 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Cooperative's Appeal Dismissed for Improper Signing Authority: Consequently, the appeal was deemed not filed, the proceedings were discontinued, and the costs were imposed on the representative who acted without proper authorization.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to impose costs on the representative who acted without authority.
Used to determine the amount of the court fee for the appeal procedure.
Used to determine the amount of the court fee for the appeal procedure.
Cited as the basis for granting an extension for the submission to be improved.
Cited as the basis for requiring the submission to be improved or a power of attorney to be submitted.
Used to deny party compensation for the opposing parties due to lack of relevant activity.
Used to deny party compensation to the appellant due to their loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190161-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 13. November 2019
in Sachen
Genossenschaft A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt B._____,
3. Römisch-Katholische Kirchgemeinde B._____,
4. Reformierte Kirchgemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2, 3, 4 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2019 (EB190948-L)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom
9. September 2019 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2019, eingegangen am
10. Oktober 2019; Urk. 9),
in der Erwägung,
dass diese Eingabe allein vom Präsidenten der Verwaltung, C._____, unterzeichnet worden ist (Urk. 9), welcher gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist, dass den Akten auch keine anderslautende Vollmacht entnommen werden kann, welche den Unterzeichnenden als für die Beschwerdeführerin allein zeichnungsund damit handlungsberechtigt bezeichnet, dass der Beschwerdeführerin dementsprechend mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Eingabe zu verbessern und sie mit einer gültigen Unterschrift zu versehen (Art. 130 Abs. 1 ZPO) bzw. eine entsprechende Vollmacht einzureichen (Urk. 11
S. 2),
dass der Beschwerdeführerin zudem gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– angesetzt wurde (Urk. 11 S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin die Eingabe innert Frist (Datum Fristablauf:
4. November 2019) nicht verbesserte und auch keine Vollmacht zugunsten von C._____ einreichte,
dass es die Beschwerdeführerin damit versäumte, ihre Eingabe vom 9. September 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (vgl. BGer 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013 m.w.H.) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist,
dass demzufolge die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen und, da es sich um unnötige Kosten handelt, dem vollmachtlos handelnden Vertreter, C._____, aufzuerlegen ist (Art. 108 ZPO),
dass den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:
1. Die Eingabe vom 9. September 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____, c/o Genossenschaft A._____, … [Adresse], auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'379.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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