Late Appeal Dismissed for Lack of Adverse Effect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a party's appeal because it was filed late and the appealing party was not adversely affected by the lower court's decision. The lower court had ordered a written procedure regarding a request for legal authorization for outstanding maintenance payments and had required the requesting party to pay a cost deposit and submit a copy of the payment order. The appealing party, who was the subject of the enforcement action, had not been ordered to do anything by the lower court, and their appeal was filed after the deadline, as they had received the decision earlier than they claimed. The court also noted that the appealing party should have raised their objections to the legal authorization request with the lower court, not through an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO; Late Appeal Dismissed for Lack of Adverse Effect: The lower court had ordered a written procedure regarding a request for legal authorization for outstanding maintenance payments and had required the requesting party to pay a cost deposit and submit a copy of the payment order. The appealing party, who was the subject of the enforcement action, had not been ordered to do anything by the lower court, and their appeal was filed after the deadline, as they had received the decision earlier than they claimed. The court also noted that the appealing party should have raised their objections to the legal authorization request with the lower court, not through an appeal.
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KI-generiertCited as the basis for the court to examine procedural prerequisites ex officio, leading to the inadmissibility of the appeal.
Cited as a procedural prerequisite that the appealing party must be aggrieved by the decision, which was not met in this case.
Cited to establish the 10-day appeal period which the appellant failed to meet.
Cited in conjunction with other articles to determine the expiry of the appeal period.
Cited in conjunction with other articles to determine the expiry of the appeal period.
Cited in conjunction with other articles to determine the expiry of the appeal period.
Cited as the basis for not requiring a response from the opposing party due to the obvious inadmissibility of the appeal.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Cited for the determination of the appellate court fee.
Cited for the determination of the appellate court fee.
Cited in relation to the decision not to award party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190154-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider , Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 15. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. September 2019 (EB190249-G)
Erwägungen:
1.1 Mit Verfügung vom 6. September 2019 ordnete die Vorinstanz im von der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2019) eingereichten Rechtsöffnungsbegehren für ausstehende Unterhaltsbeiträge das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig verpflichtete sie die Gesuchstellerin, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen und eine vollständige Kopie des Zahlungsbefehls einzureichen (Urk. 2 S. 3).
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben 29. September 2019 (Datum Poststempel: 4. Oktober 2019, eingegangen am 7. Oktober 2019) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 1 S. 1 ff.).
3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehören unter anderem die Fragen, ob die Rechtsmitteleingabe innert Frist eingereicht wurde, und ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
3.2 Dem Gesuchsgegner wurde die von ihm angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2019 – entgegen seiner Darstellung – nicht am
28. September 2019, sondern am 11. September 2019 zugestellt (vgl. Track-and- Trace Auszug Nr. … [Kontonummer]; VI-Urk. 6). Demgemäss lief die 10-tägige Beschwerdefrist am 23. September 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Eingaben müssen zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Da der Gesuchsgegner die Beschwerdeschrift vom 29. September 2019 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2019 erst am 4. Oktober 2019 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Urk. 1), ist diese verspätet.
3.3 Schliesslich wurde der Gesuchsgegner mit der angefochtenen Verfügung zu nichts verpflichtet. Es obliegt der Gesuchstellerin, also B._____, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu bezahlen und eine vollständige Kopie des Zahlungsbefehls einzureichen (Urk. 2 S. 3). Der Gesuchsgegner seinerseits hat dadurch keinen Nachteil.
3.4 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde in zweierlei Hinsicht als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.5 Der Vollständigkeit halber bleibt der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass er seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch nicht im Beschwerdeverfahren, sondern bei der Vorinstanz einzureichen hat. Hierzu wurde er mit Verfügung vom 12. September 2019 aufgefordert (VI-Urk. 8). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Indes ist die Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. September 2019 (Urk. 1) aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (vgl. BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013, E. 3.3) an die Vorinstanz weiterzuleiten.
4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. September 2019 wird an die Vorinstanz weitergeleitet.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-7, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'600.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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