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RT190148 • OG ZH RT190148 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadmissible Procedural Challenge to Debt Recognition Proceedings

Geschäftsnummer RT190148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, challenging a lower court's decision to resume proceedings for definitive debt recognition concerning approximately 140 million in alleged back taxes and fines, filed an appeal seeking a stay of those proceedings until a disciplinary commission ruled on an alleged conflict of interest regarding the opposing party's legal counsel. The appellate court found the appeal inadmissible because the core request for a stay was a new claim not formally raised in the prior instance, violating the prohibition on new submissions in appeal proceedings; furthermore, even if considered, the decision to resume proceedings was a procedural ruling against which an appeal generally requires demonstrating an irreparable disadvantage that was not shown here, leading the court to decline to rule on the merits and uphold the lower court's order to continue.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Inadmissible Procedural Challenge to Debt Recognition Proceedings: The appellate court found the appeal inadmissible because the core request for a stay was a new claim not formally raised in the prior instance, violating the prohibition on new submissions in appeal proceedings; furthermore, even if considered, the decision to resume proceedings was a procedural ruling against which an appeal generally requires demonstrating an irreparable disadvantage that was not shown here, leading the court to decline to rule on the merits and uphold the lower court's order to continue.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens Leitverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag prozessleitende Verfügungen Nachsteuern Gegenanwalt Rechtsöffnung (Sistierung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

This provision, establishing the prohibition of new claims in appeal proceedings, justified the non-admission of the appeal.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

This procedural rule concerning the admissibility of appeals against procedural decisions (lack of irreparable disadvantage) was cited to support the non-admission of the appeal on the merits.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was applied to order the appellant (Gesuchsgegner) to bear the court costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny the award of party compensation to the appellant due to their loss.

Art. 93 BGG

This provision is cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190148-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 7. November 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y3._____, betreffend Rechtsöffnung (Sistierung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 5. September 2019 (EB170049-E)

Erwägungen:

1. a) Am 10. Februar 2017 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti (Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2017) das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 140 Mio. nebst Zins und Kosten (Vi-Urk. 1, 2/12 und 14), gestützt auf eine entsprechende Sicherstellungsverfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 27. Januar 2016 zur Deckung der mutmasslichen Nachsteuern und Bussen betreffend die Staatsund Gemeindesteuern des Kantons Zürich der Steuerjahre 2005 bis 2009 (Vi-Urk. 2/4-8). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vom Gesuchsgegner gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend die Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 (Vi-Urk. 29); mit Verfügung vom 15. November 2018 wurde das Verfahren – nach entsprechendem Entscheid des Bundesgerichts vom

30. Oktober 2018 (Vi-Urk. 32) – wieder aufgenommen (Vi-Urk. 33). Infolge Vergleichsgesprächen (Vi-Urk. 40 und 42) sistierte die Vorinstanz das Verfahren sodann mit Verfügung vom 17. Januar 2019 bis 30. April 2019 (Vi-Urk. 43) und verlängerte die Sistierung mit Verfügung vom 2. Mai 2019 bis 31. Juli 2019 (Vi-Urk. 49). Am 24. Juni 2019 stellte der Gesuchsteller, nunmehr anwaltlich vertreten, das Gesuch um Aufhebung der Sistierung (Vi-Urk. 51). Der Gesuchsgegner stellte daraufhin mit Eingabe vom 8. Juli 2019 den Antrag auf Abweisung dieses Gesuchs und Sistierung mindestens bis zum Entscheid darüber (Vi-Urk. 55 S. 2). Nach weiteren Schriftenwechseln (Vi-Urk. 58, 60, 63 und 64) entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. September 2019 (Vi-Urk. 66 = Urk. 2):

1. Das Verfahren wird fortgeführt.

2. Die Parteien werden mit separater Post zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vorgeladen.

3. [Schriftliche Mitteilung]

4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 23. September 2019 fristgerecht (Urk. 67/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das gegenständliche Verfahren zu sistieren, bis die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte über den mutmasslichen Interessenkonflikt der Vertretung der Beschwerdegegnerin entschieden hat.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge (sowie neue Behauptungen und neue Beweise) nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Begehren, welche im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurden, können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gestellt werden. Dies ergibt sich auch aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll, sondern im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

b) Wie eingangs erwähnt (oben Erw. 1.a), hatte die Vorinstanz ihr Verfahren bis am 31. Juli 2019 sistiert (Vi-Urk. 42 und 49), hatte der Gesuchsteller am

24. Juni 2019 einen Antrag auf Aufhebung der Sistierung gestellt (Vi-Urk. 51) und hatte der Gesuchsgegner daraufhin am 8. Juli 2019 beantragt, dieses Gesuch abzuweisen und das Verfahren mindestens bis zum Entscheid darüber zu sistieren (Vi-Urk. 55 S. 2). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, waren diese Anträge im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2019 infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden (Urk. 2 S. 3). Der Gesuchsgegner stellt mit seiner Beschwerde nunmehr im Kern ein neues Sistierungsgesuch, nämlich bis die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte über eine von ihm gegen die Rechtsvertretung des Gesuchstellers am 13. September 2019 eingereichte Aufsichtsbeschwerde (Urk. 4/4) entschieden habe (Urk. 1 S. 2). Diese Interessenkollision hatte der Gesuchsgegner zwar bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorge-

tragen (vgl. Vi-Urk. 55 S. 4-6), jedoch formell kein entsprechendes (neues) Sistierungsgesuch gestellt (vgl. Vi-Urk. 55 S. 2). Das erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Sistierungsgesuch ist damit unzulässig. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.

c) Aber auch wenn entgegen dem formulierten Antrag (Vi-Urk. 55 S. 2) aufgrund der Begründung der Eingabe vom 8. Juli 2019 (Vi-Urk. 55 S. 4-6, beso.

S. 6 Rz. 23) davon auszugehen wäre, das mit der Beschwerde gestellte Sistierungsgesuch sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt worden, würde dies am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts ändern. Wie den Parteien bereits im – ein Parallelverfahren der Parteien betreffenden – Beschluss der Kammer vom 29. August 2019 dargelegt wurde, handelt es sich bei einer Verfügung betreffend Sistierung um eine prozessleitende Verfügung, wogegen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO eine Beschwerde (nur) dann zulässig ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und ist das Vorliegen eines solchen grundsätzlich zu verneinen, wenn er durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid beseitigt werden kann (Vi-Urk. 65/1 Erw. 2.1 m. Hinw.; Verfahren RT190093-O). Vorliegend legt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht dar, dass allfällige von ihm infolge Interessenkollision als ungültig erachtete Prozessschritte durch ein Rechtsmittel gegen den Endentscheid des vorinstanzlichen Verfahrens nicht korrigiert werden könnten (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Demgemäss könnte auf die Beschwerde auch diesfalls mangels Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Rechtsöffnungsverfahren mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 140 Mio. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2 und 4/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 140 Mio.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am