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RT190146 • OG ZH RT190146 KI-generiert

Bankruptcy Suspension of Proceedings and Procedural Standing Appeal

Geschäftsnummer RT190146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A motion for definitive provisional remedies regarding outstanding rent claims, filed by a company that subsequently entered bankruptcy, was rejected by the lower court, which suspended the proceedings pending notification from the bankruptcy administration regarding continuation. The higher court dismissed the appeal, reasoning that once bankruptcy was declared, the company lost the capacity to dispose of its assets and could only challenge the procedural suspension if it argued it was wrongful, which it failed to do, instead focusing on the underlying debt and a potential assignment of the claim by its former manager. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the costs of the appeal were imposed on the former manager as the party who unnecessarily caused the appeal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 204 SchKG, Art. 207 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 108 ZPO; Bankruptcy Suspension of Proceedings and Procedural Standing Appeal: The higher court dismissed the appeal, reasoning that once bankruptcy was declared, the company lost the capacity to dispose of its assets and could only challenge the procedural suspension if it argued it was wrongful, which it failed to do, instead focusing on the underlying debt and a potential assignment of the claim by its former manager. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the costs of the appeal were imposed on the former manager as the party who unnecessarily caused the appeal procedure.

Schlagwörter

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Einstellung des Konkursverfahrens Beschwerdelegitimation hängiges Verfahren Verfahrenskosten vorsorgliche Einstellung Ausweisung von Geschäftsmietern Rechtsöffnung (Einstellung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 ZPO

Applied to order C._____ to pay the court costs of the appeal proceedings, as deemed unnecessarily caused by him.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO as grounds for not awarding any party compensation in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with Art. 95 Abs. 3 ZPO as grounds for not awarding any party compensation in the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190146-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 28. Oktober 2019

in Sachen

A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung (Einstellung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. September 2019 (EB190267-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 7. August 2019 ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2019) um definitive Rechtsöffnung für Fr. 93'396.75 nebst 5 % Zins seit 14. Februar 2018 für ausstehende Mietzinsen (Urk. 5/1). Am 5. September 2019 nahm der Gesuchsgegner hierzu Stellung, mit dem Antrag auf Abweisung des Gesuchs (Urk. 5/8). Am

5. September 2019 teilte das Konkursamt des Kantons Zug der Vorinstanz mit, dass über die Gesuchstellerin am tt.mm.2019 der Konkurs eröffnet worden sei (Urk. 5/9 und 5/10). Am 6. September 2019 verfügte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 2 f.):

1. Das Konkursamt Zug wird ersucht, dem Gericht innert 20 Tagen ab der zweiten Gläubigerversammlung, im Falle des summarischen Verfahrens von der Auflage des Kollokationsplanes an mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger das Verfahren fortsetzen wollen.

Stillschweigen gilt als Verzicht auf Fortsetzung des Verfahrens.

Ebenso wird das Konkursamt unverzüglich um Bericht ersucht, falls der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird.

2. Das Verfahren wird bis zum Ablauf der genannten Frist eingestellt.

3. [Schriftliche Mitteilungen]

4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]

b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 25. September 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. Urk. 12) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1):

"Ich bitte Sie daher, die Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom

06. September 2019 abzuweisen. So dass die Entscheidungsvollmacht bezüglich dieser Betreibung [...] in der Kompetenz des Konkursamtes Zug liegt.

Ebenso bitte ich Sie, die Rechtsöffnung gutzuheissen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. In der Beschwerdeschrift wird zwar ausgeführt: "erhebe ich in der Person C._____, ehemaliger Geschäftsführer der A._____, Beschwerde" (Urk. 1). Die Beschwerdeschrift enthält jedoch als Absender den Briefkopf der Gesuchstellerin und ist auch im Namen der Gesuchstellerin unterzeichnet (vgl. Urk. 1). Damit ist von einer Beschwerdeerhebung durch die Gesuchstellerin auszugehen (deren Geschäftsführer wäre – da er nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war – ohnehin nicht zu einer Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert).

3. a) Über die Gesuchstellerin wurde am tt.mm.2019 der Konkurs eröffnet (Urk. 5/10). Sie hat damit die Verfügungsfähigkeit über ihr Vermögen verloren (Art. 204 SchKG). Sie kann damit einzig noch insoweit Beschwerde erheben, als sie geltend machen kann, dass die Verfahrenseinstellung zu Unrecht erfolgt sei; solches wird in der Beschwerdeschrift aber nicht vorgetragen. Für alle anderen Bereiche – hier: Rechtsöffnung und (ohnehin im Rahmen des Konkursverfahrens zu prüfende) Abtretung der betriebenen Forderung (vgl. Urk. 1) – ist die Gesuchstellerin jedoch nicht (mehr) verfügungsberechtigt.

b) Darüberhinaus kann mit einer Beschwerde nur das Dispositiv (der eigentliche Entscheid) angefochten werden. In der Beschwerdeschrift wird nun aber bloss dargelegt, was der Grund für die betriebene Forderung sei, und dass C._____ (der selber Forderungen gegenüber der keine Aktiven besitzenden Gesuchstellerin geltend machen wolle) erwäge, diese Forderung an sich persönlich abtreten zu lassen (Urk. 1). Es wird jedoch mit keinem Wort geltend gemacht, dass und wieso die in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG erfolgte Verfahrenseinstellung und das Ersuchen an das Konkursamt um Mitteilung betreffend die Fortsetzung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sein sollten.

c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht eingetreten werden.

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Rechtsöffnungsverfahren mit einem Streitwert von Fr. 93'396.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr

ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Mit der Konkurseröffnung fällt die bisherige Befugnis der Organe zur Vertretung der Gesellschaft dahin; die Organe behalten die Vertretungsbefugnis nur noch, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (BSK SchKG-Wohlfahrt/Meyer, Art. 204 N 18). Auch Prozesshandlungen gehören zu den Rechtshandlungen, für welche die Organe nach der Konkurseröffnung nicht mehr vertretungsbefugt sind (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, Art. 204 N 6). C._____ war demgemäss als Organ der Gesuchstellerin nicht mehr zur Erhebung einer Beschwerde für diese ermächtigt (er hat die Beschwerde denn auch letztlich in eigenem Interesse erhoben, um die betriebene Forderung an sich abtreten zu lassen; vgl. Urk. 1). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher als von C._____ unnötig verursacht anzusehen und dementsprechend diesem als Verursacher aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____, c/o A._____ GmbH, … [Adresse], auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/2-3D, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 93'396.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz