Enforceability of Judgment Pending Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lower court granted definitive legal relief for a debt based on a prior judgment. The debtor appealed, arguing the prior judgment was not final because they had filed an appeal. The appellate court dismissed the appeal, holding that the debtor's new argument about an appeal was raised too late and, even if considered, an appeal does not suspend the enforceability of a judgment for the purpose of legal relief.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 325 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Enforceability of Judgment Pending Appeal: The debtor appealed, arguing the prior judgment was not final because they had filed an appeal. The appellate court dismissed the appeal, holding that the debtor's new argument about an appeal was raised too late and, even if considered, an appeal does not suspend the enforceability of a judgment for the purpose of legal relief.
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KI-generiertCited to define the grounds on which a complaint can be lodged.
Cited to exclude new applications, factual assertions, and evidence in the appeal procedure.
Cited to explain that filing an appeal does not stay the enforceability of the appealed decision.
Used to determine the court fee for the appeal procedure.
Cited for the allocation of court costs to the losing party.
Cited in relation to the allocation of party compensation.
Cited to inform about the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court in civil matters.
Cited to inform about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with other articles to define the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm that the decision is a final decision.
Cited to inform about the time limits for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190144-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 27. September 2019
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. August 2019 (EB190745-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 29. August 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2019) – gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.-- nebst 5 % Zins seit 18. Juni 2019; im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen und die Kostenfolgen wurden zu 5/6 zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 12).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. September 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (Urk. 10b) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2):
"1. Es sei im Urteil vom 29.8.2019 erteilte definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2019 für Fr. 600.00, nebst zu 5% seit 18. Juni 2019, aufzuheben, da diese noch nicht rechtskräftig ist.
2. Es sei dazu die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das entsprechende Betreibungsamt zu avisieren."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was
im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2019, mit welchem die Gesuchsgegnerin zum Ersatz der Entscheidgebühr von Fr. 600.-- verpflichtet werde. Dieses Urteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Abtretungserklärung vom 13. Juni 2019 weise die Gesuchstellerin als Gläubigerin aus. Die Gesuchsgegnerin habe sich zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen lassen und der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe würden aus den Akten nicht hervorgehen. Die Forderung sei damit ausgewiesen, ebenso der Verzugszins ab Zustellung des Zahlungsbefehls, d.h. ab 18. Juni 2019 (Urk. 12 S. 2 f.).
c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2019 sei gar nicht rechtskräftig, da sie (die Gesuchsgegnerin) dagegen fristgerecht am 21. Juni 2019 Beschwerde erhoben habe (Urk. 11 S. 2).
d) Dass die Gesuchsgegnerin gegen das Urteil vom 29. Mai 2019 eine Beschwerde eingereicht habe, hat sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen (sie hatte sich in diesem nicht vernehmen lassen; vgl. Urk. 6 f.). Diese neue Behauptung kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. vorstehend Erwägung 3.a).
Aber auch wenn die behauptete Beschwerdeerhebung hätte berücksichtigt werden können, wäre der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen, denn die Einreichung einer Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Das als Rechtsöffnungstitel dienende Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2019 war somit auch bei einer dagegen fristgerecht eingereichten Beschwerde rechtskräftig und vollstreckbar; es ist denn auch mit einer entsprechenden Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen (Urk. 3/4 S. 5).
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am