Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT190142 • OG ZH RT190142 KI-generiert

Spousal Support Enforcement Versus Modification

Geschäftsnummer RT190142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's decision that granted definitive enforcement authorization for CHF 24,000 in outstanding spousal support payments, which were based on a prior, final divorce decree. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that proceedings for definitive enforcement authorization are strictly limited to the enforceability of an existing, final title, and do not permit re-litigation or modification of the underlying substantive matter—the support obligations set by the divorce judgment; therefore, the appellant's arguments regarding the unsuitability of the support amounts due to the respondent's alleged conduct were deemed irrelevant to the current enforcement proceeding, leaving the lower court's decision on enforcement intact, while also declining to address a collateral revision request concerning the original divorce decree due to lack of jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 328 Abs. 1 ZPO, Art. 63 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Spousal Support Enforcement Versus Modification: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that proceedings for definitive enforcement authorization are strictly limited to the enforceability of an existing, final title, and do not permit re-litigation or modification of the underlying substantive matter—the support obligations set by the divorce judgment; therefore, the appellant's arguments regarding the unsuitability of the support amounts due to the respondent's alleged conduct were deemed irrelevant to the current enforcement proceeding, leaving the lower court's decision on enforcement intact, while also declining to address a collateral revision request concerning the original divorce decree due to lack of jurisdiction.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils Vollstreckungsentscheid Revisionsverfahren Vorleben nacheheliche Unterhaltspflicht Verneinung der Zuständigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the court costs of the appeal proceedings against the losing party (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny compensation for party costs due to the lack of relevant expenses incurred by the winning party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190142-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 22. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 18. Juni 2019 (EB190067-A)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 18. Juni 2019 erteilte das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hausen a.A. (Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2018) – gestützt auf ein Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 16. März 2015 für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'000.--; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (nachträglich begründet; Urk. 11 = Urk. 17).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 21. September 2019 fristgerecht (Urk. 13) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (vgl. Urk. 16):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

In seiner Beschwerde stellte der Gesuchsgegner ausserdem ein Gesuch um Revision des Scheidungsurteils (Urk. 16 S. 3 f.).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Vorab ist auf das Revisionsgesuch betreffend das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 16. März 2015 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ein Revisionsgesuch ist bei demjenigen Gericht, welches als letztes in der Sache entschieden hat, einzureichen (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Die Scheidung bzw. die Scheidungsfolgen wurden vom Bezirksgericht Affoltern entschieden (Urk. 3/5), weshalb das Obergericht für eine Revision nicht zuständig ist. Im Übrigen dürfte aufgrund der Beschwerdebegründung wohl davon auszugehen sein, dass der Gesuchsgegner betreffend das Urteil vom 16. März 2015 nicht ein Revisionsgesuch, sondern eine Abänderungsklage einreichen will (vgl. auch Vi-Prot.

S. 4).

b) Der Gesuchsgegner ist auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, wonach als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der Einreichung der vorliegenden Beschwerde (21. September 2019) gilt, wenn er das Revisionsgesuch bzw. die Abänderungsklage innert eines Monats seit Erhalt des heutigen Entscheids beim zuständigen Gericht neu einreicht.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 15. März 2015, gemäss welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'000.-- pro Monat verpflichtet sei. Verlangt sei Rechtsöffnung für die Monate Januar 2018 bis Dezember 2018. Das Scheidungsurteil bilde einen definitiven Rechtsöffnungstitel und berechtige damit zur Rechtsöffnung für Fr. 24'000.--. Der Gesuchsgegner habe lediglich eingewendet, dass er mit dem Scheidungsurteil nicht einverstanden sei; Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) habe er dagegen nicht vorgebracht. Demnach sei die beantragte Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 17 S. 2-4).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die Unterhaltsbeiträge seien im jetzigen Zustand unzumutbar, weil die Gesuchstellerin mittels Lügen und Manipulation einen Keil in die Beziehung der Kinder zu ihm treibe. Sie habe ein generelles Problem mit Männern, das sie mit den Kindern ausfechte, indem sie diese gegen ihn instrumentalisiere. Damit sei es

nicht zumutbar, dass er die Gesuchstellerin finanziell unterstütze, um sie gegen ihn arbeiten zu lassen (Urk. 16 S. 1-2).

d) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die vorliegend umstrittenen Unterhaltsbeiträge wurden im Scheidungsurteil vom

16. März 2015 (bzw. in der damit genehmigten Vereinbarung) festgesetzt. Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar, es darf im Rechtsöffnungsverfahren weder überprüft noch abgeändert werden. Wenn der Gesuchsgegner mit diesem Scheidungsurteil nicht mehr einverstanden ist, kann er gegen dasselbe eine Abänderungsklage einreichen (wie dies bereits die Vorinstanz dargelegt hat, vgl. Vi- Prot. S. 4; vgl. auch oben Erw. 2.a). Solange es aber nicht abgeändert wird, ist es zu vollstrecken. Die letztlich gegen die mit dem Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge gerichteten Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners können daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 24'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch um Revision bzw. die Klage auf Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 15. März 2015 (FE130014-A) wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.

Sodann wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 18 und 19/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz