State and Municipality Appeal Denied Due to Inadmissible New Evidence in Debt Enforcement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe state and a municipality appealed a lower court's decision that denied them definitive legal authorization for debt enforcement related to tax claims, as they had only submitted the assessment notice and the final invoice but failed to provide the required certificate of legal finality for the latter document, which the lower court determined was necessary alongside the assessment notice to form a complete enforceable title. The appellate court dismissed the appeal because the appellants attempted to submit the missing certificate of finality for the invoice during the appeal phase, which constituted inadmissible new evidence (novum) under the procedural rules excluding new facts and evidence at the appellate level, thus affirming the original denial for lack of timely complete documentation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; State and Municipality Appeal Denied Due to Inadmissible New Evidence in Debt Enforcement Case: The appellate court dismissed the appeal because the appellants attempted to submit the missing certificate of finality for the invoice during the appeal phase, which constituted inadmissible new evidence (novum) under the procedural rules excluding new facts and evidence at the appellate level, thus affirming the original denial for lack of timely complete documentation.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied for the allocation of costs for the appellant party (Gesuchstellerin 2) in the second instance proceedings.
Cited as a basis for the non-award of party compensation due to lack of relevant activity by the respondent.
Cited as a basis for the non-award of party compensation to the respondent.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190136-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber
Urteil vom 23. Oktober 2019
in Sachen
1. Staat Zürich,
2. Politische Gemeinde Rafz, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Steueramt Rafz
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. August 2019 (EB190259-M)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 22. August 2019 wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) das Begehren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Stadt Dietikon, Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2018, ab. Die Kostenfolgen wurden zulasten der Gesuchsteller geregelt (Urk. 7 = Urk. 11).
1.2. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller am 11. September 2019 rechtzeitig (Urk. 8/1) Beschwerde mit dem Antrag um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 10).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Beschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich der definitiv geschuldete Steuerbetrag erst aus der Schlussrechnung ergebe und der Einschätzungsentscheid alleine noch keinen Rechtsöffnungstitel darstelle. Allein gestützt auf die Schlussrechnung könne sodann ebenfalls keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil sich die Berechnung des geschuldeten Steuerbetrages direkt auf die im Einschätzungsentscheid festgelegten Steuerfaktoren beziehe und deren Festsetzung in Rechtskraft erwachsen sein müsse. Daher würden nur der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung zusammen einen gültigen Rechtsöffnungstitel bilden. Beides seien Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG. Da gegen beide ein Rechtsmittel möglich sei, sei auch für beide eine Rechtskraftbzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung beizubringen (Urk. 11 S. 3). Die Gesuchsteller hätten für die Staatsund Gemeindesteuern 2017 den Einschätzungsentscheid vom 20. Juli 2018, die Schlussrechnung vom
7. August 2018 sowie die Rechtskraftbescheinigung vom 17. Juli 2019 betreffend den Einschätzungsentscheid eingereicht. Sie hätten es jedoch unterlassen eine Rechtskraftbescheinigung betreffend die Schlussrechnung vom 7. August 2018 einzureichen. Deshalb sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 11 S. 3 f.).
3.2. Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde vom 11. September 2019 geltend, sie würden die fehlende Rechtskraftbescheinigung betreffend die Schlussrechnung vom 7. August 2018 zur Vervollständigung der Akten nachreichen und um wohlwollende Prüfung des Antrages bitten (Urk. 10).
4. Bei den Vorbringen der Gesuchsteller bzw. der Beibringung der Rechtskraftbescheinigung vom 10. September 2019 betreffend die Schlussrechnung vom 7. August 2018 (Urk. 13/1) im Beschwerdeverfahren handelt es sich um Noven. Die Gesuchsteller genügten ihrer Behauptungsund Beweislast im vorinstanzlichen Verfahren nicht, indem sie die zur Prüfung des genügenden definitiven Rechtsöffnungstitels erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beibrachten. Ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren erfolgen verspätet und können aufgrund des Novenausschlusses (vgl. vorstehend Erwägung 2) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde der Gesuchsteller ist daher abzuweisen.
5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'982.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss zu 1/2 der unterliegenden Gesuchstellerin 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kostenanteil des unterliegenden Gesuchstellers 1 im Umfang von 1/2 ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 GOG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 1/2 der Gesuchstellerin 2 auferlegt. Im Restumfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 12 und 13/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'982.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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