Appeal Dismissal Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought review of a lower court decision regarding an application for definitive legal authorization for a debt claim. The appellate court dismissed the appeal because the appellant submitted the filing one day late, as the ten-day appeal period expired on September 2, 2019, and the filing was only submitted to the court registry on September 3, 2019, which violated the statutory deadline for timely submission, leading to the conclusion that the appeal could not be considered on its merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 130 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissal Due to Untimely Filing: The appellate court dismissed the appeal because the appellant submitted the filing one day late, as the ten-day appeal period expired on September 2, 2019, and the filing was only submitted to the court registry on September 3, 2019, which violated the statutory deadline for timely submission, leading to the conclusion that the appeal could not be considered on its merits.
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KI-generiertThis provision was cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the respondent.
This provision was cited in the reasoning for setting the judicial fee for the appeal proceedings (order 2).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190134-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 28. Januar 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. Juni 2019 (EB190120-I)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 27. Juni 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Fällanden (Zahlungsbefehl vom 29. März 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.–, für die Betreibungskosten von Fr. 16.65 sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und von der Gesuchstellerin – unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss – bezogen, wobei sie ihr vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) zur Hälfte (Fr. 75.–) zu ersetzen sei. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 20 S. 4 Dispositivziffern 1-4). Der Gesuchsgegner nahm dieses Urteil am 22. August 2019 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 21 S. 3).
b) Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 2. September 2019 (bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Uster am 3. September 2019 abgegeben) erhob der Gesuchsgegner Einsprache gegen das Urteil vom 27. Juni 2019 (Urk. 23). Mit Schreiben vom 4. September 2019 leitete die Vorinstanz den "Einspruch" des Gesuchsgegners an die beschliessende Kammer zur weiteren Behandlung weiter (Urk. 22 = Urk. 27).
c) Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde dem Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 ZPO und Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt, um seine Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2019 zu unterzeichnen (Urk. 28). Innert Frist kam der Gesuchsgegner dieser Aufforderung nach (Urk. 29).
2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie der erstinstanzliche Richter auf Seite 4 des angefochtenen Urteils (Urk. 20 Dispositivziffer 6) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b
Ziff. 3 ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet (vgl. dazu auch Urk. 28 S. 2).
3. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 20 S. 4 Dispositivziffer 6). Die den Gesuchsgegner betreffende Beschwerdefrist ist daher am 2. September 2019 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 3. September 2019 bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Uster abgegebene Beschwerdeschrift ist daher als verspätet eingereicht zu betrachten. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten.
4. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 75.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 75.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 23, 27 und 29 sowie der Doppel der Urk. 25 und 26/1-4, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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