Tax Assessment Validity for Tax Collection Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lower court granted definitive leave to proceed for the collection of outstanding taxes based on an enforceable tax assessment. The taxpayer appealed, arguing that the tax assessment was not a valid basis for enforcement and that alternative payment methods should be accepted. The appellate court dismissed the appeal, finding that the taxpayer's arguments were irrelevant and did not provide any legal basis for challenging the tax assessment as a valid enforcement title, nor did they present evidence of payment, deferral, or statute of limitations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Tax Assessment Validity for Tax Collection Upheld on Appeal: The taxpayer appealed, arguing that the tax assessment was not a valid basis for enforcement and that alternative payment methods should be accepted. The appellate court dismissed the appeal, finding that the taxpayer's arguments were irrelevant and did not provide any legal basis for challenging the tax assessment as a valid enforcement title, nor did they present evidence of payment, deferral, or statute of limitations.
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KI-generiertUsed to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant.
Used to deny compensation for the appeal proceedings to the opposing party due to lack of relevant activity.
Used to deny compensation for the appeal proceedings to the applicant due to their loss in the proceedings.
Basis for determining the court fee for the appeal proceedings.
Basis for determining the court fee for the appeal proceedings.
Justification for dispensing with further procedural steps as the appeal is clearly unfounded.
Defines the grounds for appeal in this case, namely incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190129-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 17. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Juli 2019 (EB190711-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 16. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2019) – für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'146.20 nebst 4.5 % Zins seit 27. April 2019, Fr. 116.15 und Fr. 91.30; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 13).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 23. August 2019 fristgerecht (Urk. 11b) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die vollstreckbare Einschätzungsmitteilung des Steueramtes der Stadt Zürich für Staatsund Gemeindesteuern 2016, welche im Sinne von § 126 Abs. 4 StG gleichzeitig mit der Schlussrechnung vom 14. Januar 2019 ergangen sei, stützen; darin werde der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 10'146.20 sowie Fr. 116.15 Zins verpflichtet. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die dagegen gerichteten Vorbringen des Gesuchsgegners würden sich, soweit verständlich, als rechtlich irrelevant erweisen; daraus lasse sich weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung herleiten noch erbringe der Gesuchsgegner einen entsprechenden urkundlichen Beweis (Urk. 13 S. 2 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Die Beschwerdeschrift enthält keine solchen Beanstandungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorbringen der Beschwerdeschrift sind teilweise kaum rational nachvollziehbar (Beispiel: das Urteil berufe sich zwar auf das öffentliche Recht, dieses sei aber "nur ein Ausdruck eines dahinter liegenden kommerziellen maritimen Rechtes", welches wiederum nur ein Ausdruck natürlichen Rechts sein könne; Urk. 12 S. 2). Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerde sodann Ausführungen zu alternativen, d.h. nicht in Geld erfolgenden Forderungsausgleichungen und behauptet einen Annahmeverzug durch Nichtreaktion auf angebliche Schreiben von ihm (der Gesuchsgegner scheint die Steuerrechnung an das Eidgenössische Finanzdepartement zur Begleichung gesandt zu haben und dieses habe die Begleichung dadurch akzeptiert, dass es nicht widersprochen habe; vgl. Urk. 14C) und ähnlichem. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind jedenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu erschüttern, womit es bei diesen bleibt.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 10'262.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 14/B-C, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'262.35.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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