Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court was asked to review a lower court's decision that granted provisional execution (Rechtsöffnung) for a debt of CHF 840 plus interest. The appellant filed a timely appeal against this decision but subsequently failed to pay the required court costs advance despite being granted an extension. Consequently, the court dismissed the appeal because the appellant did not comply with the procedural requirement to deposit the cost advance, as mandated by the applicable procedural law, leading to the imposition of court costs upon the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The appellant filed a timely appeal against this decision but subsequently failed to pay the required court costs advance despite being granted an extension. Consequently, the court dismissed the appeal because the appellant did not comply with the procedural requirement to deposit the cost advance, as mandated by the applicable procedural law, leading to the imposition of court costs upon the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for the decision not to enter into the appeal because the cost deposit was not paid.
Cited for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Cited in connection with not awarding party compensation to the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190119-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 24. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Schweiz AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. Mai 2019 (EB190093-E)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon, Zahlungsbefehl vom
18. März 2019, für Fr. 840.– nebst Zins zu 5 % seit 23. November 2018, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 21 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (Urk. 16) mit Eingabe vom 14. August 2019, hierorts eingegangen am 16. August 2019, Beschwerde mit dem Begehren, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei der Sachverhalt durch die Kammer neu zu beurteilen (Urk. 19). Sinngemäss beantragt die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 19).
3. Mit Verfügung vom 3. September 2019 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auch innerhalb einer noch anzusetzenden Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 24 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 25 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1).
4. Innert Nachfrist (und bis heute) hat die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
5. Ausgangsgemäss wird im Beschwerdeverfahren die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 840.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 840.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: am