Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal action concerning a request for judicial authorization, the lower court ordered the requesting party to deposit a fee of CHF 150.00. The opposing party appealed this order, arguing for the denial of the authorization itself. The appellate court dismissed the appeal because the lower court's order did not impose any obligation or cause any disadvantage to the appealing party, as the cost deposit was due from the opposing party, meaning the appellant lacked the requisite legal interest to bring the appeal. Consequently, the court refrained from imposing costs for the appeal proceedings and denied the appellant's request for legal aid as moot since no costs were assessed against them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest: The opposing party appealed this order, arguing for the denial of the authorization itself. The appellate court dismissed the appeal because the lower court's order did not impose any obligation or cause any disadvantage to the appealing party, as the cost deposit was due from the opposing party, meaning the appellant lacked the requisite legal interest to bring the appeal. Consequently, the court refrained from imposing costs for the appeal proceedings and denied the appellant's request for legal aid as moot since no costs were assessed against them.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the decision not to award compensation for the appeal proceedings.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190116-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 12. August 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Juli 2019 (EB190222-I)
Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die mutmasslichen Spruchgebühren bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1).
b) Mit Eingabe vom 1. August 2019 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 1 S. 1, Urk. 3 S. 1).
2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.
3. a) Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1, Urk. 3 S. 1). Nachdem sie keine Gerichtskosten zu tragen hat, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 3, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 850.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am