Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT190108 • OG ZH RT190108 KI-generiert

Failure to File Appeal Documents in German Leads to Dismissal

Geschäftsnummer RT190108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal because the appellant failed to submit their appeal documents in German, as required by law, after being granted an extension. The court reasoned that the appellant's failure to comply with the explicit instruction to correct the deficiency in the filing resulted in the appeal being considered not filed, thus warranting the closure of the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 129 ZPO, Art. 48 KV, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 48 i.V.m; Failure to File Appeal Documents in German Leads to Dismissal: The court reasoned that the appellant's failure to comply with the explicit instruction to correct the deficiency in the filing resulted in the appeal being considered not filed, thus warranting the closure of the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
In den Akten enthaltene Schriftstücke Ausdehnung des Verfahrens verspätete Einreichung von Urkunden formelle Verfahrenseinstellung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Untätigkeitsklage Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 ZPO

Used to grant an extension for the appellant to correct her submission in the official language.

Art. 129 ZPO

Cited alongside the cantonal constitution regarding the official language for submissions.

Art. 48 KV/ZH

Cited alongside the Code of Civil Procedure regarding the official language for submissions.

Art. 142 Abs. 1 ZPO

Applied to determine the deadline for the appellant to respond, considering the absence of a suspension of deadlines.

Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO

Applied in conjunction with Art. 142 ZPO to calculate the deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose court costs on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny legal costs to the appellee due to lack of relevant expenses.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited as the basis for rejecting a request for free legal aid due to hopelessness.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Applied to determine the court fee for the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190108-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 30. August 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Finanzverwaltung Gemeinde B._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Juli 2019 (EB190594-L)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2019 (Datum Poststempel: 18. Juli 2019, eingegangen am 19. Juli 2019; Urk. 15), in der Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift in englischer Sprache abgefasst einreichte (Urk. 15),

dass der Beschwerdeführerin dementsprechend mit Verfügung vom 5. August 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Eingabe zu verbessern und sie in der im Kanton Zürich herrschenden Amtssprache, nämlich in Deutsch, einzureichen (Art. 129 ZPO, Art. 48 KV/ZH; Urk. 20

S. 2),

dass die Fristansetzung unter der Androhung erfolgte, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht eingereicht gelte (Urk. 20 S. 2), dass der Beschwerdeführerin diese Verfügung am 7. August 2019 zugestellt wurde (Urk. 20, Anhang), sie sich indes innert Frist (Fristablauf unter Beachtung des fehlenden Fristenstillstands: 19. August 2019; Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) nicht vernehmen liess, dass es die Beschwerdeführerin damit versäumte, ihre Eingabe vom 17. Juli 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (vgl. BGer 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013 m.w.H.) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist,

dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),

dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – sollte die Beschwerdeführerin ein solches sinngemäss gestellt haben – ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (Art. 117 lit. b ZPO), wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 17. Juli 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15, Urk. 17 und Urk. 18/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Der Streitwert beträgt Fr. 474.05.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc