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RT190107 • OG ZH RT190107 KI-generiert

Tax Debt Enforcement Authorization Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer RT190107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision to grant definitive legal authorization for the collection of a tax debt, affirming that the tax assessment and final invoice constituted a valid enforceable title for debt collection proceedings, as the court in legal authorization proceedings may not review the substantive correctness of a final tax decision. Furthermore, the court found that the debtor's new arguments regarding a pending tax relief application were inadmissible under the prohibition on presenting new facts in the appeal, and stressed that only a successful application for a statutory deferment, presented as evidence, could halt the enforcement of the legally enforceable tax claim pending the outcome of the relief request. Consequently, the appeal was rejected, and the request for free legal aid was denied due to the lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 322 ZPO; Tax Debt Enforcement Authorization Upheld on Procedural Grounds: Furthermore, the court found that the debtor's new arguments regarding a pending tax relief application were inadmissible under the prohibition on presenting new facts in the appeal, and stressed that only a successful application for a statutory deferment, presented as evidence, could halt the enforcement of the legally enforceable tax claim pending the outcome of the relief request. Consequently, the appeal was rejected, and the request for free legal aid was denied due to the lack of merit.

Schlagwörter

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Steuerbetreibung Vollstreckung der Steuerveranlagung Betreibungsbewilligung Restschuldbefreiung Vollstreckungstitel gesetzliche Voraussetzungen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Used to deny the appellant's request for legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny awarding costs to the opposing parties (Gesuchsteller) for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190107-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss und Urteil vom 14. August 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juni 2019 (EB190561-L)

Erwägungen:

1 a) Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2019) gestützt auf einen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für Staatsund Gemeindesteuern 2015 vom 5. Februar 2018 und die Schlussrechnung vom 12. März 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'154.15 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. Februar 2019, Fr. 17.– sowie Fr. 44.25 und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchsgegnerin ab (Urk. 11 = Urk. 14).

b) Mit Eingabe vom 18. Mai 2019 (wohl 18. Juli 2019), Poststempel vom 19. Juli 2019, erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid und beantragte was folgt (Urk. 13 S. 1):

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei abzulehnen.

Ich stelle den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), das heisst die Beschwerde führende Partei hat aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie hat darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden.

Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die (nachträglich) von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Begründung, sie habe mittlerweile ein Stundungsgesuch nach § 177 StG gestellt, weshalb es stossend sei, wenn die Betreibung vor rechtskräftigem Abschluss des Steuererlassverfahrens fortgesetzt werde (Urk. 13 S. 1), als unzulässig und ist im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein blosses Gesuch um Stundung die Stundungserklärung des Gläubigers nicht zu ersetzen vermag.

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Schlussrechnung stelle in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Mit ihrem Einwand, sie sei in der Schweiz gar nicht steuerpflichtig und ohnehin nicht erwerbstätig gewesen, beanstande die Gesuchsgegnerin die inhaltliche Richtigkeit der Schlussrechnung sowie des Einschätzungsentscheids. Dem Rechtsöffnungsrichter sei es verwehrt, einen rechtskräftigen Entscheid erneut auf dessen inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (Urk. 14 S. 2). Auch ein Steuererlassgesuch der Gesuchsgegnerin hemme den Bezug des veranlagten Steuerbetrages nicht. Wolle die steuerpflichtige Person erreichen, dass der Bezug ausgesetzt werde, so habe sie auch ein Gesuch um Stundung nach § 177 StG zu stellen. Die Gesuchsgegnerin behaupte nicht, sie habe um eine Stundung ersucht, und solches ergebe sich auch nicht aus ihrer Stellungnahme oder den eingereichten Unterlagen. Der Vollstreckung des rechtskräftigen Einspracheentscheids in Verbindung mit der Schlussrechnung stehe nichts entgegen, solange das Gesuch um Steuererlass nicht bewilligt worden sei. Die Forderung nebst Zins sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 14 S. 3).

b) Die Gesuchsgegnerin rügt im Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass sie die Behandlung des Erlassgesuches weder verhindert noch verzögert habe. Entsprechend schliesse Art. 17 Abs. 2 [Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer SR 642.121] die Fortsetzung der Betreibung – ihrer Auffassung

nach – e contrario aus (Urk. 13 S. 1). Damit kann die Gesuchsgegnerin im Rechtsöffnungsverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das SchKG regelt die Zwangsvollstreckung auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen abschliessend (vgl. BGE 115 III 1 E. 3). Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind. Massgebend ist vorliegend, dass ein ausstehender Entscheid über das Erlassgesuch den Steuerbezug nicht hemmt und das Vorliegen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung der Steuerbehörde für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ausreicht, unabhängig davon, ob ein Erlassgesuch eingereicht worden ist. Ob das Steueramt von einem Betreibungsbegehren hätte absehen können, ist vorliegend nicht von Belang. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 14 S. 3) hätte die Gesuchsgegnerin eine Stundung nach § 177 StG erwirken und diese Urkunde als Beweis vorlegen müssen, um die Vollstreckung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Steuerschuld zu verhindern (Art. 81 Abs. 1 SchKG; vgl. Urteil 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 7). Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung während des hängigen Erlassgesuchs war daher zulässig.

c) Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 13). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Die Gesuchsgegnerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 S. 1 und 15 S. 1).

Sie reicht hierzu diverse Belege zu den Akten (Urk. 15, Urk. 19/1-10 und 19/12- 16). Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 16, 17/1c und 17/2a-b sowie Kopien von Urk. 15, 18 und 19/1-10 und 19/12-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'154.15.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: bz