Appeal Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision which had required the opposing party, the petitioner in the underlying action, to pay a procedural deposit and amend their petition for debt enforcement authorization. The appellate court reviewed the appeal *ex officio* to determine admissibility, finding that the appellant had not been negatively affected by the lower court's order, as the order only imposed obligations on the opposing party, meaning the appellant lacked standing to appeal. Consequently, the court dismissed the appeal as clearly inadmissible without soliciting a response from the opposing party and terminated the related request for legal aid as moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Standing: The appellate court reviewed the appeal *ex officio* to determine admissibility, finding that the appellant had not been negatively affected by the lower court's order, as the order only imposed obligations on the opposing party, meaning the appellant lacked standing to appeal. Consequently, the court dismissed the appeal as clearly inadmissible without soliciting a response from the opposing party and terminated the related request for legal aid as moot.
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KI-generiertCited in the reasoning as a basis for opening the appeal proceedings against the first part of the contested decision.
Cited in the reasoning as a basis for opening the appeal proceedings in conjunction with Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.
Cited in the reasoning as a basis for opening the appeal proceedings against the second part of the contested decision.
Cited in the reasoning justifying the decision not to request a response because the appeal was clearly inadmissible.
Cited as the basis for not awarding legal costs (Parteientschädigung) to the applicant in the appeal proceedings.
Cited in the final section to define the nature of the decision regarding appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190105-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 8. August 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadtgemeinde Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Inkassoabteilung der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. Juli 2019 (EB190147-I)
Erwägungen:
1.1 Am 10. Mai 2019 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2018) für Fr. 499.60 nebst 5% Zins seit 14. Mai 2018 sowie für Betreibungskosten ein (Urk. 6/1-3/2a-5).
1.2 Am 11. Juli 2019 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– an. Sodann setzte sie ihr Frist zur Verbesserung ihres Rechtsöffnungsgesuchs an, mithin um den Einspracheentscheid der Sonderfallund Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 11. Juni 2015 und einen Rechtsöffnungstitel für die Forderung in der Höhe von Fr. 40.30 für Betreibungskosten nachzureichen sowie gegebenenfalls ihr Rechtsöffnungsbegehren anzupassen (Urk. 2 S. 4 f.).
1.3 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 17. Juli 2019 (Datum Poststempel: 18. Juli 2019, eingegangen am 19. Juli 2019) innert Frist "Einsprache Rechtsöffnuggsgesuch" und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Aufgrund der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2019 und der angefochtenen Verfügung eröffnete die beschliessende Kammer in Anwendung von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO (bez. Dispositivziffer 1 von Urk. 2 S. 4 f.) sowie von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (bez. Dispositivziffer 2 von Urk. 2 S. 5) das vorliegende Beschwerdeverfahren.
3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
3.2 Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchstellerin, also die Stadtgemeinde Zürich, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.150.– zu bezahlen und ihr Rechtsöffnungsgesuch zu verbessern (Urk. 2
S. 4 f. Dispositivziffer 1 und 2). Die Gesuchsgegnerin wurde zu nichts verpflichtet, weshalb sie dadurch keinen Nachteil hat.
3.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren sowie ihre Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch nicht im Beschwerdeverfahren, sondern bei der Vorinstanz, d.h. dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, stellen bzw. vorbringen kann. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten.
4.2 Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
4.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 499.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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