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RT190097 • OG ZH RT190097 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Contest Legal Reasoning in Debt Enforcement Challenge

Geschäftsnummer RT190097
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court granted provisional debt enforcement proceedings based on a loss certificate, which the objecting party appealed, alleging the debt enforcement was unjust given their severe financial hardship, including inability to meet basic needs due to garnished wages. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant failed to articulate specific legal errors in the challenged decision, merely reiterating her financial difficulties and thus not fulfilling the procedural requirement to specifically contest the lower court's reasoning, which had correctly stated that the debtor's financial situation, concerning the subsistence minimum, is a matter for the actual enforcement stage, not the initial debt recognition proceedings based on the loss certificate.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 149 Abs. 2 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG; Appeal Dismissed for Failure to Contest Legal Reasoning in Debt Enforcement Challenge: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant failed to articulate specific legal errors in the challenged decision, merely reiterating her financial difficulties and thus not fulfilling the procedural requirement to specifically contest the lower court's reasoning, which had correctly stated that the debtor's financial situation, concerning the subsistence minimum, is a matter for the actual enforcement stage, not the initial debt recognition proceedings based on the loss certificate.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung finanzielle Notlage finanzieller Verlust mangelnder Solvenznachweis ordentliches Konkursverfahren Vereinigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed because it was deemed manifestly inadmissible based on the lack of proper grounds or motions.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for holding the unsuccessful party (Gesuchsgegnerin) liable for the procedural costs of the appeal.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the court fee.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190097-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Beschluss vom 26. August 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Juni 2019 (EB190511-L)

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 26. Juni 2019 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2019) gestützt auf einen Verlustschein des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 7. Februar 2019 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'547.70 (Urk. 12 = Urk. 15). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 10. Juli 2019 "Rekurs" (Urk. 14). Dieser ist, da die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) das Rechtsmittel des Rekurses nicht kennt (vgl. Art. 308 ff. ZPO), im Sinne der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 5, Dispositiv-Ziffer 6) sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen. Mit Verfügung vom 15. August 2019 wurde der Gesuchsgegnerin sodann Nachfrist angesetzt, um ihre Rechtsmitteleingabe zu verbessern (Urk. 17, Art. 132 Abs. 1 ZPO), da der Eingabe die Unterschrift der Gesuchsgegnerin fehlte. Dem kam sie innert Frist nach (Urk. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerde muss konkrete Begehren (Rechtsmittelanträge) enthalten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Mit ihr können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom

22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf einen Verlustschein infolge Pfändung vom 7. Februar 2019, der gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gelte. Betragsmässig sei die Forderung durch den Titel ausgewiesen (Urk. 15 S. 2). Ein Schuldner, der bestreite, zu neuem Vermögen im Sinne von Art. 265a Abs. 2 SchKG gekommen zu sein, müsse dies ausdrücklich im Rechtsvorschlag erklären, andernfalls er seine Einrede verwirke. Die Gesuchsgegnerin habe ihren Rechtsvorschlag unbestrittenermassen nicht mit der Begründung des fehlenden neuen Vermögens versehen und die Einrede folglich verwirkt. Daher könne die Einrede im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin werde der Betreibungsbeamte im eigentlichen Vollstreckungsverfahren zu prüfen haben, wenn die Gesuchstellerin nach erteilter Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren stelle. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens hingegen könnten die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Soweit die Gesuchsgegnerin überdies geltend mache, irrtümlicherweise keinen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben zu haben, sei sie darauf hinzuweisen, dass sie dies mittels Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde hätte vorbringen müssen. Das Rechtsöffnungsgericht sei dafür nicht zuständig. Weitere Einwände bringe die Gesuchsgegnerin nicht vor und ergäben sich auch nicht aus den Akten, weshalb für die Forderung antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 15 S. 3).

3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass ihr Einkommen zugunsten der Gesuchstellerin gepfändet worden sei, obwohl sie ihre knappen finanziellen Verhältnisse offengelegt habe. Da sie fast unter dem Existenzminimum lebe, empfinde sie die Lohnpfändung als ungerecht. Die Lohnpfändung erschwere ihre ohnehin schon schwierige finanzielle Lage noch mehr. So habe sie aufgrund von Zahnproblemen Schwierigkeiten beim Essen, verfüge jedoch nicht über genügend Mittel, um zum Zahnarzt zu gehen. Sie könne sich keine Wohnung suchen und sei auch nicht in der Lage, Steuern oder Schulden zu bezahlen. Damit sei es ihr nicht möglich, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Den vorinstanzlichen Entscheid empfinde sie als ungerecht. Sie

sei nicht in der Lage, die Schulden bei der Gesuchstellerin zurückzubezahlen. Daher erhebe sie Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 14).

3.3. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. Juli 2019 ist als Beschwerde unzureichend, da die Gesuchsgegnerin zum einen keine Anträge stellt und sich zum anderen mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandersetzt. Sie unterlässt es darzulegen, wieso die in vorstehender Erwägung 3.1. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt sein sollen und begnügt sich mit dem blossen Hinweis auf ihre finanziellen Probleme, weshalb sie den Entscheid als ungerecht empfinde und nicht in der Lage sei, die Schulden bei der Gesuchstellerin zurückzubezahlen. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Die Gesuchsgegnerin kommt somit ihrer Rügeund Begründungspflicht nicht nach. Noch einmal sei sie darauf hingewiesen, dass ihre finanziellen Verhältnisse im allfälligen Vollstreckungsverfahren durch den Betreibungsbeamten zu prüfen sein werden. So darf nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eines Schuldners eingegriffen werden. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'547.70, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

4.2. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'547.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: bz