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RT190096 • OG ZH RT190096 KI-generiert

Tax Assessment Enforcement Annulled Due to Improper Service; Matter Declared Moot Upon Withdrawal

Geschäftsnummer RT190096
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's decision granting definitive authorization for debt enforcement based on a final tax assessment, arguing they never received proper notification to respond to the initial request. The appellate court agreed that the previous notification procedure was flawed, specifically citing improper service methods that violated the right to be heard, thus warranting the annulment of the lower court's judgment. However, as the tax authorities subsequently withdrew their claim, indicating no further interest in pursuing the debt enforcement, the court declared the entire matter moot due to withdrawal, foregoing a remand to the lower instance.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO; Tax Assessment Enforcement Annulled Due to Improper Service; Matter Declared Moot Upon Withdrawal: The appellate court agreed that the previous notification procedure was flawed, specifically citing improper service methods that violated the right to be heard, thus warranting the annulment of the lower court's judgment. However, as the tax authorities subsequently withdrew their claim, indicating no further interest in pursuing the debt enforcement, the court declared the entire matter moot due to withdrawal, foregoing a remand to the lower instance.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung Rückzug des Betreibungsbegehrens Steuerschuld Steuerverfahren Eröffnung des Entscheids Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to order the case to be closed as settled due to withdrawal of the claim.

Art. 106 Abs. 2 ZPO

Applied for the allocation of costs in the appeal proceedings based on the outcome.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190096-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Beschluss vom 12. September 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2019 (EB190552-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 28. Juni 2019 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) den Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen (fortan Gesuchstellerinnen) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2019) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für Staatsund Gemeindesteuern 2017 vom 22. August 2018 in Verbindung mit der dazugehörigen Schlussrechnung vom 5. Oktober 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 692.05 nebst Zinsen zu 4.5 % seit 16. Januar 2019 sowie für bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsen (Urk. 7 = Urk. 10). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 8. Juli 2019 fristgemäss (Urk. 8b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern sei (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. August 2019 wurde den Gesuchstellerinnen Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 11). Mit Schreiben vom 13. August 2019 ersuchen diese innert Frist darum, "das Verfahren als gegenstandslos zu beurteilen" (Urk. 12). Die Beschwerdeantwort ist dem Gesuchsgegner mit vorliegendem Endentscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 8).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Mängel, die geradezu ins Auge springen, kann die Beschwerdeinstanz aber auch ohne entsprechende Rüge überprüfen und korrigieren. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerinnen stützten ihr Gesuch auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für Staatsund Gemeindesteuern 2017 vom 22. August 2018 und auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 5. Oktober 2018. Dies stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner keine vorgebracht und würden auch nicht aus den Akten hervorgehen. Die Forderung samt Zins sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen, weshalb antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 10 S. 3).

4.1. Der Gesuchsgegner stellt sich mit seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren erhalten habe, da die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2019 (vgl. Urk. 5) an seine alte Adresse B._____-strasse …, … Zürich, zugestellt worden sei. Seit Mitte April 2019 sei er jedoch nicht mehr dort, sondern in C._____ [Ort] wohnhaft. Er habe keine Kenntnis von der Verfügung gehabt, ansonsten er in eigenem Interesse umgehend reagiert hätte. Gegenstand des Verfahrens bilde eine ungerechtfertigte Steuerrechnung, die er zu bezahlen nicht im Stande sei (Urk. 9).

4.2. In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 bitten die Gesuchstellerinnen darum, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, da sie die noch offenen Staatsund Gemeindesteuern als unerhältlich abgeschrieben hätten (Urk. 12). Sie legten ein Schreiben an den Gesuchsgegner vom 23. Juli 2019 bei, in welchem sie diesem mitteilen, dass sie die Staatsund Gemeindesteuern 2017 als unerhältlich abschreiben würden unter dem Vorbehalt, dass sich seine finanziellen Verhältnisse innert der gesetzlichen Verjährungsfristen nicht grundlegend verändern würden (Urk. 13). Zusätzlich reichten die Gesuchstellerinnen ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben vom 12. August 2019 ins Recht, wonach sie ihr Rechtsöffnungsbegehren vom 9. Mai 2019 zurückziehen wollen (Urk. 14).

5. Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Fristansetzung an ihn zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch nicht korrekt erfolgt ist. Die entsprechende vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2019

(Urk. 5) wurde vom Gesuchsgegner nicht abgeholt (Urk. 6) und eine Zustellfiktion fand mangels Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren nicht statt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zweite Zustellung durch die Vorinstanz erfolgte mittels A-Post Plus (Urk. 6), was keine Art. 138 Abs. 1 ZPO genügende Zustellform bildet. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung ins Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Direkt bewiesen wird mit dem "Track&Trace"- Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungsystem gemacht wurde. Es ergibt sich daraus nicht, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde (BGE

142 III 599 E. 2.2.; BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019, E 2.2.2.; BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019, E. 3.2.2.). Damit ist das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2019 mangels rechtsgenügender Zustellung und damit einhergehender Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Mit den vorgenannten Eingaben vom 12. und 13. August 2019 (Urk. 12 ff.; vgl. vorstehend E. 4.2.) bekunden die Gesuchstellerinnen, dass sie kein weiteres Interesse mehr an der Fortsetzung der Schuldbetreibung haben. Entsprechend zogen die Gesuchstellerinnen ihr Begehren um Rechtsöffnung zurück (Urk. 14). Unter diesen Umständen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

6. Für das erstinstanzliche Verfahren sind bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben, da diese Kosten zulasten der Vorinstanz gehen (vgl. § 200 GOG). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangs-

gemäss zu 1/2 der unterliegenden Gesuchstellerin 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kostenanteil der unterliegenden Gesuchstellerin 1 im Umfang von 1/2 ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 200 GOG).

Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2019 wird aufgehoben und das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2019) wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 1/2 der Gesuchstellerin 2 auferlegt. Im Restumfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien von Urk. 12 bis 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: am