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RT190092 • OG ZH RT190092 KI-generiert

Loan Enforcement Challenge Dismissed Due to Extinguished Debt by Set-Off

Geschäftsnummer RT190092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to the lower court's refusal to grant summary enforcement proceedings based on a loan agreement, because the appellant failed to adequately contest the respondent's credible assertion that the debt was extinguished through set-off against undisputed wage claims for work performed. The appellate court reasoned that the appellant's arguments and newly submitted evidence, including a revised wage statement, constituted inadmissible new submissions (unechte Noven) under the absolute prohibition of new material in the appeal procedure, which is limited to legal review of the initial findings.

Legislator-Regeste

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Art. 82 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 125 OR, Art. 124 Abs. 1 OR; Loan Enforcement Challenge Dismissed Due to Extinguished Debt by Set-Off: The appellate court reasoned that the appellant's arguments and newly submitted evidence, including a revised wage statement, constituted inadmissible new submissions (unechte Noven) under the absolute prohibition of new material in the appeal procedure, which is limited to legal review of the initial findings.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verrechnung Darlehensvertrag neues rechtliches Vorbringen Vollstreckung Zulässige Gründe Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 82 SchKG
Die Auszahlung des Darlehens sei seitens des Gesuchsgegners unbestritten geblieben, weshalb grundsätzlich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege (Urk.
Art. 320 ZPO
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 132 ZPO
dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Im Beschwerdeverfahren sind indessen neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.
Art. 125 OR
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Zustimmung des Gläubigers zur Verrechnung - von den in Art. 125 OR ausdrücklich und abschliessend aufgezählten Fällen abgesehen - nicht erforderlich ist, damit der Schuldner gültig verrechnen kann.
Art. 124 Abs. 1 OR
Es braucht vielmehr einzig die Erklärung des Schuldners, dass er von seinem Recht der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR).
Art. 322 Abs. 1 ZPO
The court omitted the deliberation on the counter-argument based on the grounds established in this article concerning the inadmissibility/unfoundedness of the appeal.
Art. 106 Abs. 1 ZPO
The losing party (the applicant) was ordered to pay the costs of the appeal proceedings based on this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The court omitted the deliberation on the counter-argument based on the grounds established in this article concerning the inadmissibility/unfoundedness of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The losing party (the applicant) was ordered to pay the costs of the appeal proceedings based on this article.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No legal costs were awarded to the respondent due to a lack of significant effort, as referenced in this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190092-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Urteil vom 19. September 2019

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Juni 2019 (EB190121-K)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-…, Zahlungsbefehl vom

11. Januar 2019, ab (Urk. 20 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin innert Frist (vgl. Urk. 18) mit Eingabe vom 5. Juli 2019 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 19 S. 3):

"Wir bitten um Korrektur des bisherigen Urteils vom 25.06.2019 des Bezirksgerichts Winterthur und beantragen die Rechtsöffnung gegen Herrn B._____ aus den o.g.

Gründen."

3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 8. April 2018. Darin habe sich der Gesuchsgegner unterschriftlich verpflichtet, der Gesuchstellerin das von ihr gewährte Darlehen von Fr. 1'500.– bis spätestens 31. Mai 2018 zurückzubezahlen. Die Auszahlung des Darlehens sei seitens des Gesuchsgegners unbestritten geblieben, weshalb grundsätzlich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege (Urk. 20 S. 3f.). Der Gesuchsgegner habe indessen glaubhaft gemacht, dass die gesamte betriebene Forderung durch Verrechnung getilgt worden sei, nämlich mit seinen Lohnansprüchen für bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgerechnete Arbeiten auf den Baustellen in C._____ im Betrag von Fr. 746.50 und in Winterthur im Umfang von Fr. 800.– (Urk. 20 S. 5f.). Die Vorinstanz wies daher das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich ab (Urk. 20 S. 6).

4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt

dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).

b) Die Gesuchstellerin gibt zunächst noch einmal den Sachverhalt aus ihrer Sicht wieder (Urk. 19 S. 1). Es handelt sich dabei lediglich um eine Wiederholung ihrer bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne dass sich die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen in rechtsgenügender Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Sie kommt diesbezüglich ihrer Rügeund Begründungspflicht nicht nach. Weiter bestreitet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner Lohnansprüche für seine Arbeiten in C._____ und in Winterthur habe. Die von ihm eingereichte Lohnabrechnung über Fr. 746.52 habe Arbeiten in C._____ betroffen; es handle sich dabei um eine grobe Einschätzung des Aufwands durch den Gesuchsgegner. Die Lohnabrechnung habe daher später anhand der Rapporte angepasst werden müssen. Die Abrechnung über Fr. 800.– enthalte den Wert der Arbeiten in Winterthur gemäss der Vorstellung des Gesuchsgegners. Auch diesen Rapport habe sie - die Gesuchstellerin - kommentiert und korrigiert, da der Gesuchsgegner den Aufwand zu seinen Gunsten unrechtmässig manipuliert habe. Die übrig verbleibenden vier Stunden seien in die korrigierte Lohnabrechnung vom 22. Januar 2019 integriert worden und das Entgelt betrage Fr. 640.55 netto. Diese Lohnabrechnung (Urk. 22/1) ersetze alle vorherigen Lohnabrechnungen (Urk. 19 S. 1f.).

c) Diese Vorbringen der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren sind neu; vor Vorinstanz bestritt die Gesuchstellerin den Lohnanspruch des Gesuchsgegners für den Monat März 2018 nicht grundsätzlich, sondern machte lediglich geltend, die Lohnforderung werde mit Schadenersatzansprüchen ihrerseits zu verrechnen sein (Urk. 13 S. 2). Auch die korrigierte Lohnabrechnung vom 22. Januar 2019 reicht die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals zu den Akten (Urk. 22/1). Im Beschwerdeverfahren sind indessen neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle be-

schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8).

Die von der Gesuchstellerin neu eingereichte Lohnabrechnung vom 22. Januar 2019 stellt ein unechtes Novum dar. Dieses und die neuen Vorbringen der Gesuchstellerin können aufgrund des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Soweit die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Verrechnung durch den Gesuchsgegner mit seinen Lohnguthaben sei abzulehnen, einerseits, weil der Gesuchsgegner dies nicht gewollt habe und anderseits, weil die Verrechnung von ihr - der Gesuchstellerin - abgelehnt werde und nicht gewollt sei (Urk. 19 S. 2), ist ihr entgegen zu halten, dass es sich dabei ebenfalls um unzulässige neue Vorbringen handelt. Sie stehen zudem in unauflöslichem Widerspruch zum Darlehensvertrag, worin die Parteien vereinbarten, dass der Gesuchsgegner das Darlehen "durch seine Arbeitsleistung zurück überweisen" könne (Urk. 2/1 S. 2), worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 20 S. 5 E. 3.2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Zustimmung des Gläubigers zur Verrechnung - von den in Art. 125 OR ausdrücklich und abschliessend aufgezählten Fällen abgesehen - nicht erforderlich ist, damit der Schuldner gültig verrechnen kann. Es braucht vielmehr einzig die Erklärung des Schuldners, dass er von seinem Recht der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR). Dass eine solche Erklärung durch den Gesuchsgegner vorliegend im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt ist, stellt die Gesuchstellerin nicht in Abrede.

Auch die weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin - sie habe dem Gesuchsgegner die Rechnung betreffend Schadenersatz über Fr. 5'490.65 samt Verrechnungserklärung bereits im März 2019 zugestellt, diese Rechnung sei bis heute offen, der Gesuchsgegner habe nie nach einem Auftrag gefragt, um das Darlehen abzuzahlen und die damals noch nicht abgerechneten Arbeiten habe der Gesuchsgegner erst im Januar 2019 per Rapport eingereicht (Urk. 19 S. 2) - sind al-

lesamt neu im Beschwerdeverfahren und daher unzulässig. Darauf ist daher nicht mehr näher einzugehen.

5. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

6. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'500.–, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 19 und je einer Kopie von Urk. 21 und 22/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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