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RT190088 • OG ZH RT190088 KI-generiert

Appeal Dismissed: Provisional Enforcement Upheld Despite Claims of Impairment at Contract Signing

Geschäftsnummer RT190088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted provisional enforcement (provisorische Rechtsöffnung) based on an agreement obligating the debtor to pay CHF 2,000, finding the appeal unmerited. The debtor argued the agreement was invalid because he signed it while impaired by medication and under duress due to severe prior medical malpractice by the creditor, submitting new documentary evidence on appeal to support his incapacity claim. The court reasoned that under procedural rules, new facts and evidence are generally inadmissible in an appeal, which primarily concerns legal review; since the debtor failed to substantiate his claim of incapacity with documents in the initial proceedings, the initial grant of enforcement based on the undisputed written agreement remained correct.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed: Provisional Enforcement Upheld Despite Claims of Impairment at Contract Signing: The debtor argued the agreement was invalid because he signed it while impaired by medication and under duress due to severe prior medical malpractice by the creditor, submitting new documentary evidence on appeal to support his incapacity claim. The court reasoned that under procedural rules, new facts and evidence are generally inadmissible in an appeal, which primarily concerns legal review; since the debtor failed to substantiate his claim of incapacity with documents in the initial proceedings, the initial grant of enforcement based on the undisputed written agreement remained correct.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts Gültigkeit des Vertrages Rechtsvorschlag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Verfahrensüberprüfung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny compensation for party costs.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to set the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190088-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 3. Juli 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2019 (EB190619-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 20. Juni 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2019) – gestützt auf eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 20. März 2019 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- nebst 5 % Zins seit 21. Mai 2019; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 13).

b) Der Sache nach gegen dieses Urteil (und nicht – wie in der Beschwerde aufgeführt – gegen die Verfügung vom 28. Mai 2019 [Urk. 5]) erhob der Gesuchsgegner am 29. Juni 2019 (Datum des Poststempels) fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

d) Die für den Gesuchsgegner eingereichte Beschwerde ist von "A1._____" unterzeichnet (Urk. 12 S. 6). Ein Vergleich der Unterschriften auf der Beschwerde und auf der vom Gesuchsgegner unterzeichneten Vereinbarung vom

20. März 2019 (Urk. 4/2) legt indes die Annahme nahe, dass der Gesuchsgegner die Beschwerde persönlich unterzeichnet hat. Sollte die Beschwerde demgegenüber von einer Drittperson im Namen des Gesuchsgegners unterzeichnet worden sein, läge keine Vollmacht des Gesuchsgegners für A1._____ bei den Akten. Mit Blick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens könnte für diesen Fall jedoch von der Nachfristansetzung zur Einreichung einer solchen (Art. 132 Abs. 1 ZPO) abgesehen werden.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk-

ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sich auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom 20. März 2019, worin sich der Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 2'000.-- verpflichtet habe. Diese Vereinbarung stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Der Gesuchsgegner wende im Wesentlichen ein, er habe beim Abschluss dieser Vereinbarung unter Medikamenteneinfluss gestanden und sei verzweifelt gewesen, womit er Urteilsunfähigkeit geltend mache. Diese Einwendung sei jedoch nicht hinreichend substantiiert und auch nicht durch Urkunden glaubhaft gemacht worden (Urk. 13 S. 2 f.).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller habe ihm anlässlich einer fehlerhaften Zahnbehandlung beträchtlichen Schaden zugefügt; er sei seit dem Eingriff an Händen und Füssen gelähmt und werde zeitlebens im Rollstuhl sitzen. Die von der Vorinstanz geforderten Urkunden würden hiermit eingereicht. Der Gesuchsgegner sei an der Sitzung bei der C._____ [C._____-Gesellschaft] betreffend das Honorar allein gegen ein Gremium von mehreren Zahnärzten gewesen und zuvor fast kollabiert. Das ...spital sei zum Schluss gekommen, dass durch die Zahnbehandlung ein schwerer körperlicher Schaden entstanden sei. Die Korrektur des Pfusches des Gesuchstellers werde über Fr. 12'000.-- kosten; dies werde dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt. Dieser müsse vor Gericht gestellt werden (Urk. 12).

d) Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen bzw. eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

Die vom Gesuchsgegner erst im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse (Urk. 14/9; diese hatte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht, vgl. Urk. 8/1-9) können daher – als neue Beweismittel – nicht berücksichtigt werden. Nachdem der Gesuchsgegner sodann nicht geltend macht, dass die Vorinstanz von ihm schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Urkunden nicht beachtet hätte, bleibt es damit bei der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung, dass die Behauptung einer Urteilsunfähigkeit des Gesuchsgegners bei der Unterzeichnung der Vereinbarung nicht durch Urkunden glaubhaft gemacht wurde.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

4. Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass die Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage (Urk. 13 Entscheid-Ziffer 6) durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht unterbrochen wurde.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und 14/8-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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