Failure to Timely Request Written Justification Waives Right to Appeal Debt Claim Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to consider a challenge against a lower court's decision that had granted final legal opening for a debt claim of approximately 87,772.85 plus costs, because the challenger failed to request a written justification for the initial decision within the statutory ten-day period following its service on June 1st. The court reasoned that according to procedural law, the failure to request a written justification within the specified timeframe constitutes a waiver of the right to appeal or challenge the decision, rendering the subsequent appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 239 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 239 Abs. 2 Satz, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Failure to Timely Request Written Justification Waives Right to Appeal Debt Claim Ruling: The court reasoned that according to procedural law, the failure to request a written justification within the specified timeframe constitutes a waiver of the right to appeal or challenge the decision, rendering the subsequent appeal inadmissible.
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KI-generiertCited implicitly as the legal basis for declaring the appeal inadmissible because the party waived the right to appeal by not requesting the reasoned decision.
Applied to deny party compensation due to lack of significant effort.
The court waived the collection of judicial costs for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 11. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 23. Mai 2019 (EB190105-E)
Erwägungen:
1. Mit unbegründetem Urteil vom 23. Mai 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wald-Fischenthal, Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2018, definitive Rechtsöffnung für Fr. 87'772.85, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 11 S. 2).
2. Gegen dieses Urteil wandte sich der Gesuchsgegner mit einer als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 13. Juni 2019, zur Post gegeben am 14. Juni 2019, an die Vorinstanz (Urk. 9). Er legte darin dar, dass er die Forderung der gesuchstellerin bestreite und die von dieser erbrachten Leistungen ihm zustünden. Er habe die Taggelder für seinen Lebensunterhalt gebraucht und habe sich nicht bereichert. Überdies sei der Betrag nicht korrekt. Schliesslich beantragte er, das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 9). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 19. Juni 2019 "zuständigkeitshalber" an die Kammer weiter mit dem Hinweis, dass dem Gesuchsgegner das unbegründete Urteil vom 23. Mai 2019 am 1. Juni 2019 zugestellt worden sei und innert Frist kein Begehren um Begründung eingegangen sei. Es liege daher "bis zum heutigen Tag" lediglich ein unbegründeter Entscheid vor (Urk. 10).
3. a) Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Nach Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Gericht eine schriftliche Begründung des Entscheids nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Die Rechtsmittelfrist fängt diesfalls mit der Zustellung des begründeten Entscheids an zu laufen (Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf wurden die Parteien in Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich hingewiesen (Urk. 11 S. 2). Wird innert der genannten Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies gemäss Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde.
b) Das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 23. Mai 2019 wurde vom Gesuchsgegner am 1. Juni 2019 entgegengenommen (Urk. 7). Demnach lief die Frist, innert welcher der Gesuchsgegner eine Begründung verlangen konnte, am 11. Juni 2019 ab. Der Gesuchsgegner liess die Frist unbenützt verstreichen. Seine Eingabe vom 13. Juni 2019, die am 14. Juni 2019 der schweizerischen Post übergeben wurde (Urk. 9, angehefteter Umschlag und Auszug aus dem Track & Trace der schweizerischen Post), erfolgte einerseits nach Ablauf der genannten Frist und enthält andererseits keinen entsprechenden Antrag. Dass der Gesuchsgegner innert Frist keine Begründung verlangte, gilt nach dem Gesagten von Gesetzes wegen als Verzicht auf die Anfechtung des Urteils mit Berufung oder Beschwerde. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. BGer 5D_16/2012 vom 24. Januar 2012)."
4. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 87'772.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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