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RT190079 • OG ZH RT190079 KI-generiert

Appeal Against Provisional Debt Enforcement Rejection Dismissed Due to Procedural Defects and Lack of Substantive Argument

Geschäftsnummer RT190079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court dismissed an appeal against a lower court's decision that rejected a provisional debt enforcement application, upholding the initial rejection. The appellant filed the appeal with an improperly signed document, which required a subsequent correction, and the court noted that the appeal, though broadly construed to seek the reversal of the lower court's decision, failed to raise specific arguments regarding incorrect application of law or manifestly incorrect factual findings; furthermore, the court excluded new evidence, specifically a newly submitted deed of assignment, presented during the appeal proceedings due to the prohibition of new submissions, leading to the conclusion that the appeal was unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Provisional Debt Enforcement Rejection Dismissed Due to Procedural Defects and Lack of Substantive Argument: The appellant filed the appeal with an improperly signed document, which required a subsequent correction, and the court noted that the appeal, though broadly construed to seek the reversal of the lower court's decision, failed to raise specific arguments regarding incorrect application of law or manifestly incorrect factual findings; furthermore, the court excluded new evidence, specifically a newly submitted deed of assignment, presented during the appeal proceedings due to the prohibition of new submissions, leading to the conclusion that the appeal was unfounded.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Verfahrensüberprüfung materielle Begründung materielle Mängel Einrede der Verfassungswidrigkeit Leitverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used in the reasoning to justify imposing the procedural costs on the appellant (Gesuchstellerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for not awarding party compensation to the respondent (Gesuchsgegner).

Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for not soliciting a response from the respondent after finding the appeal unfounded.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for not soliciting a response from the lower court after finding the appeal unfounded.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Used in the reasoning to exclude a new document (Zessionsurkunde) submitted by the appellant during the appeal proceedings.

Art. 320 ZPO

Defines the grounds upon which the appeal (Beschwerde) can be based (incorrect application of law and obviously incorrect determination of the facts).

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance decision fee (Zweitinstanzliche Entscheidgebühr).

Art. 42 BGG

Cited as the provision governing the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited regarding the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited regarding the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190079-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Urteil vom 23. Juli 2019

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Mai 2019 (EB190621-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 29. Mai 2019 wies die Vorinstanz das provisorische Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2019, ab und auferlegte ihr die Spruchgebühr von Fr. 240.– (Urk. 6 = Urk. 9).

b) Dagegen erhoben die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 12. Juni 2019, eingegangen am 13. Juni 2019, rechtzeitig Beschwerde (Urk. 8). Da die Beschwerdeschrift eine Unterschrift einer für die Gesuchstellerin nicht zeichnungsberechtigten Person trug, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Juli 2019 eine Nachfrist angesetzt, um die Beschwerdeschrift durch eine gemäss dem Handelsregister des Kantons Zug zeichnungsberechtigte Person unterzeichnen zu lassen (Urk. 13). Dem kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Juli 2019 nach (Urk. 14).

c) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge enthalten, aus denen eindeutig hervorzugehen hat, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom

12. Juni 2019 bzw. 18. Juli 2019 kaum zu genügen: Die Gesuchstellerin unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass die Gesuchstellerin eine erneute Prüfung der Angelegenheit verlangt (Urk. 8 und 14). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei grosszügiger Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Gesuchstellerin mit dem Urteil vom 29. Mai 2019 der Vorinstanz nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Gutheissung ihres provisorischen Rechtsöffnungsgesuchs verlangen will (Urk. 8 und 14).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Zessionsurkunde als Beweismittel (Urk. 11) unzulässig und daher nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Desgleichen ist die (nachträglich) von der Gesuchstellerin vorgebrachte Begründung, wonach mit der eingereichten Zessionsurkunde der Mangel beseitigt und das Gesuch nun vollständig sei (Urk. 8), neu und im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.

b) Die Gesuchstellerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil, bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 8 und 14). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und Urk. 11 sowie Kopien von Urk. 10 und Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'747.15.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: bz