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RT190078 • OG ZH RT190078 KI-generiert

Road Traffic Fee Enforcement Challenge Dismissed

Geschäftsnummer RT190078
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a debtor's challenge to a lower court's decision granting definitive provisional attachment for a debt arising from a vehicle re-registration fee imposed by the road traffic authority. The court reasoned that the definitive provisional attachment procedure is purely for enforcement based on an existing, final, and enforceable decision, and therefore the court's role was limited to verifying enforcement; it could not review the substantive merits of the underlying administrative decision, as the debtor failed to appeal that decision through the proper administrative remedy channels.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 SchKG, Art. 48 i.V.m; Road Traffic Fee Enforcement Challenge Dismissed: The court reasoned that the definitive provisional attachment procedure is purely for enforcement based on an existing, final, and enforceable decision, and therefore the court's role was limited to verifying enforcement; it could not review the substantive merits of the underlying administrative decision, as the debtor failed to appeal that decision through the proper administrative remedy channels.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Vollstreckungsorgan Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Verwaltungsgebühr provisorische Pfändung materielle Überprüfung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the judicial costs of the appeal proceedings against the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the denial of legal costs (party compensation) due to the losing party's appeal failure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190078-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 12. Juni 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____,

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. April 2019 (EB190102-M)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 30. April 2019 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2019) – gestützt auf eine Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich betreffend eine Fahrzeugneueinlösung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 706.80 nebst 5 % Zins seit

29. November 2019; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 5 = Urk. 9).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 3. Juni 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 6/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. April 2019 ist aufzuheben.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

3. Rückzug des Zahlungsbefehls vom 16. Januar 2019 inkl. Zinsen zu 5% seit 29. November 2019

4. Die Kosten für die Parteientschädigung von SFr. 50.- aufzuheben, bzw.

dem Beschwerdeführer zu entrichten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der Gesuchsgegner beantragt als Beschwerdeantrag 3 den "Rückzug des Zahlungsbefehls" (Urk. 1 S. 2). Dies ist nicht möglich (es kann kein Rückzug befohlen werden). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass der Gesuchsgegner der Auffassung ist, die betriebene Forderung sei nicht geschuldet. Sein Beschwerdeantrag 3 ist daher als Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs zu verstehen und entgegenzunehmen. Ob damit auch eine Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG gemeint ist, kann mit Blick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens offenbleiben.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die "2. Mahnung / Verfügung" des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 19. November 2018, mit welcher der Gesuchsgegner für die Neuzulassung eines Fahrzeugs zur Zahlung von Fr. 686.60 (Verkehrsabgabe, Fahrzeugausweis, Einlösungsgebühr und Kontrollschilder) sowie Fr. 20.-- (Mahngebühr) verpflichtet worden sei. Dabei handle es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG. Der Gesuchsgegner habe zwar eingewendet, der Betrag sei nicht geschuldet, weil er das Kontrollschild nicht eingelöst, auch nicht benützt und überdies wieder dem Strassenverkehrsamt retourniert habe. Jedoch könne das Rechtsöffnungsgericht die inhaltliche Richtigkeit des zu vollstreckenden rechtskräftigen Entscheides nicht überprüfen; dies hätte auf dem Rechtsmittelweg geschehen müssen, doch habe der Gesuchsgegner gegen die Verfügung vom 19. November 2018 keinen Rekurs erhoben. Da der Gesuchsgegner unterliege, seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und sei er zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (Urk. 9 S. 2-4).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, ein Dritter habe den (der Kontrollschildausgabe zugrundeliegenden) Versicherungsvertrag abgeschlossen; dagegen habe er weder den Versicherungsvertrag noch den -nachweis unterzeichnet. Das Versäumnis der Personenüberprüfung liege bei der Versicherungsgesellschaft; diese habe bestätigt, dass eine Drittperson bei ihr gewesen sei. Die Polizei, die Versicherungsgesellschaft und auch das Strassenverkehrsamt hätten gewusst, wer die Kontrollschilder bestellt

und das Fahrzeug unerlaubt eingelöst habe. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe er (der Gesuchsgegner) die Kontrollschilder nicht abgeholt und auch nicht wieder zurückgebracht. Die Forderung sei daher unzulässig (Urk. 8 S. 2-3).

d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 9 Erwäg. 2.3), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig und vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist in jenem Verfahren erfolgt, welches zur Verfügung geführt hat, welche nunmehr zu vollstrecken ist. Eine Überprüfung der Verfügung vom 19. November 2018 hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (d.h. mit Rekurs; vgl. Urk. 2/3) stattfinden können, doch hat der Gesuchsgegner von dieser Möglichkeit unbestritten keinen Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die Forderung nicht geschuldet sei, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.

e) Hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Kostenund Entschädigungsregelung enthält die Beschwerde keine Beanstandungen (Urk. 8). Damit bleibt es bei den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. oben Erw. 3.a).

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 706.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8, 11 und 12/1-4, an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 706.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz