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RT190072 • OG ZH RT190072 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer RT190072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court had granted provisional enforcement (Rechtsöffnung) for a portion of a monetary claim, prompting the debtor to file an appeal. The appellant submitted a document dated April 17th, referencing a request for a lawyer due to inability to pay and including highly inflammatory personal accusations against judicial figures, which was unclear as to whether it constituted a formal appeal or a different action. The appellate court determined that the appeal, dated April 17th and posted on April 18th, was filed after the mandatory ten-day deadline following service of the lower court's judgment on April 2nd, rendering it time-barred; therefore, the court dismissed the appeal without examining the substance of the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing: The appellant submitted a document dated April 17th, referencing a request for a lawyer due to inability to pay and including highly inflammatory personal accusations against judicial figures, which was unclear as to whether it constituted a formal appeal or a different action. The appellate court determined that the appeal, dated April 17th and posted on April 18th, was filed after the mandatory ten-day deadline following service of the lower court's judgment on April 2nd, rendering it time-barred; therefore, the court dismissed the appeal without examining the substance of the claim.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung nachträglicher Rechtsvorschlag Vollstreckung Verspätungsausschluss Versäumung der gesetzlichen Frist Eilvorabentscheidungsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 143 Abs. 1 ZPO

The appeal was not entered upon because it was filed late, as established in consideration 4.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to determine the applicable appeal period (10 days) for summary proceedings.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to justify dispensing with the respondent's reply brief because the appeal was clearly inadmissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to hold the appellant liable for the costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to refuse to award party compensation due to the appellant's failure and the respondent's lack of significant effort.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190072-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 28. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. März 2019 (EB190187-L)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 20. März 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. , Betreibungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2018, für Fr. 5'275.35. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).

2. a) Gegen dieses Urteil wandte sich die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 17. April 2019 an die Vorinstanz und verlangte "nach Menschenrecht einen Anwalt", da sie diesen nicht selber bezahlen könne und sie das "ganze Schreiben nicht verstehe". Unter "PS." enthält die Eingabe die folgende Bemerkung: "und hohlen Sie Das Geld Bei Denen Dich mich Betrogen und mit Gift umbringen + Meinem Sohn die Nase brechen liesen damit ich die Schnauze halte 'Ihre Richterfreunde'" (Urk. 13).

b) Das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 17. April 2019 wurde von der Vorinstanz zusammen mit den Akten an die Kammer weitergeleitet. Da unklar blieb, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe eine Beschwerde oder Aberkennungsklage erheben möchte, wurde der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom

26. April 2019 mitgeteilt, dass einstweilen noch kein Beschwerdeverfahren angelegt worden sei und dass sie bis zum 10. Mai 2019 mit beigelegtem Antwortblatt mitteilen solle, ob sie Beschwerde erheben oder Aberkennungsklage einleiten wolle. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass im Falle der Säumnis ein Beschwerdeverfahren eröffnet werde, auf die Beschwerde aber aller Voraussicht nach infolge verspäteter Erhebung nicht eingetreten werden könne (Urk. 15). Dieses Schreiben wurde der Gesuchsgegnerin am 6. Mai 2019 zugestellt (Urk. 15, angehefteter Empfangsschein). Innert Frist und bis heute hat sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr bei der Kammer gemeldet, so dass das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen

einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Das Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 2. April 2019 zugestellt (Urk. 11b). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 14 S. 4, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerdefrist lief daher am Freitag, 12. April 2019, ab. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin datiert vom 17. April 2019, und sie wurde erst am Donnerstag, 18. April 2019, der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Urk. 13, angehefteter Umschlag). Die Beschwerde wurde daher verspätet erhoben (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'275.35 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

6. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'275.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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