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RT190069 • OG ZH RT190069 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer RT190069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a matter stemming from a lower court's dismissal of a request for enforcement proceedings (Rechtsöffnungsgesuch), the appellant filed an opposition which the court reclassified as an appeal under the Code of Civil Procedure, as the lower court's ruling did not impose any obligation upon the appellant, nor did the appellant seek party compensation in the appeal. The court determined that the appellant lacked the legally required interest in altering the decision because they suffered no disadvantage from the ruling, thus leading to the court's decision not to consider the appeal due to a lack of standing (mangelnder Beschwer).

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. a ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing: The court determined that the appellant lacked the legally required interest in altering the decision because they suffered no disadvantage from the ruling, thus leading to the court's decision not to consider the appeal due to a lack of standing (mangelnder Beschwer).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Urteilsvollstreckung Widerspruchsverfahren Zivilprozessordnung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft formelle Verfahrenseinstellung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 319 lit. a ZPO Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Art. 106 Abs. 1 ZPO Art. 90 BGG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for denying the opposing party's request for party compensation due to their losing status.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 12. Juni 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Veterinäramt des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. April 2019 (EB190262-L)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Urteil vom 17. April 2019 wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2019), abgewiesen (Urk. 2 S.

5 f. Dispositivziffer 1).

b) Mit am 10. Mai 2019 der Post übergebener Eingabe erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz Einsprache mit dem Antrag, die Betreibung sei zurückzuziehen (Urk. 1). Diese Einsprache stellte die Vorinstanz in der Folge zuständigkeitshalber der beschliessenden Kammer zu (vgl. Urk. 3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Einsprache der Gesuchsgegnerin gegen das obgenannte Urteil richtet, da die Gesuchsgegnerin den Betreff ihrer Einsprache handschriftlich mit "EB190262-L / U" ergänzte, was exakt der Bezeichnung im vorinstanzlichen Urteil entspricht (vgl. Urk. 2 S. 1: "Geschäfts-Nr. EB190262-L / U").

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie die erstinstanzliche Richterin auf Seite 6 des angefochtenen Urteils (Urk. 2 Dispositivziffer 4) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff.

3 ZPO). Die beschliessende Kammer hat daher ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet.

3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts verpflichtet. Sodann unterlässt sie es, in ihrer Rechtsmitteleingabe für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung zu beantragen. Ihr ist deshalb durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden, und ein solcher wird auch nicht dargetan. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

4. a) Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren steht der Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) sowie eines fehlenden entsprechenden Antrags nicht zu. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin ersucht für das Beschwerdeverfahren sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Nachdem sie keine Gerichtskosten zu tragen hat, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: bz