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RT190057 • OG ZH RT190057 KI-generiert

Child Support Arrears Appeal Denied Due to Untimely Arguments

Geschäftsnummer RT190057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld a lower court's decision granting definitive legal relief for overdue child support payments. The appellate court found the challenger's arguments, primarily concerning his inability to pay due to unemployment and financial hardship, to be inadmissible as they were not raised in the initial proceedings and represented new claims not allowed on appeal. The court further clarified that a challenger's financial capacity to pay is a matter for the enforcement office, not the court granting legal relief, which focuses solely on the existence of a valid debt title.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Child Support Arrears Appeal Denied Due to Untimely Arguments: The appellate court found the challenger's arguments, primarily concerning his inability to pay due to unemployment and financial hardship, to be inadmissible as they were not raised in the initial proceedings and represented new claims not allowed on appeal. The court further clarified that a challenger's financial capacity to pay is a matter for the enforcement office, not the court granting legal relief, which focuses solely on the existence of a valid debt title.

Schlagwörter

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Kinderalimentenrückstände finanzielle Notlage Betreibungsforderung neues rechtliches Vorbringen Vollstreckungsentscheid Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the applicant due to losing the appeal.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the fee for the second instance decision.

Art. 320 ZPO

Cited to allow the assertion of incorrect application of law and obviously incorrect determination of facts in the appeal.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Used to exclude new claims, new factual allegations, and new evidence in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 30. April 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. April 2019 (EB190231-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 1. April 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich

6 (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2018) – für ausstehende bevorschusste Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'966.60 nebst 5 % Zins seit 19. Oktober 2018; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 15).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 11. April 2019 fristgerecht (Urk. 11b) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 14):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei keine Rechtsöffnung zu erteilen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze sich auf die Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge (Abänderung) vom 10. April 2013, welche mit rechtskräftigem Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd vom 4. Oktober 2013 genehmigt worden sei und mit welcher sich der Gesuchsgegner zur Zahlung von indexierten Unter-

haltsbeiträgen von Fr. 100.-- pro Monat für seine beiden Kinder verpflichtet habe. Diese Vereinbarung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betrieben seien die Unterhaltsbeiträge der Monate Juli 2017 bis Mai 2018. Da die Gesuchstellerin diese bevorschusst habe, sei sie aktivlegitimiert. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 15 S. 2-4).

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen einzig geltend, dass es ihm nicht möglich sei, diese Schulden zu zahlen. Er sei auf Arbeitssuche und schon seit zweieinhalb Jahren beim Sozialamt gemeldet. Er wohne in einem kleinen Zimmer und habe nur ca. Fr. 800.-- pro Monat zum Leben zur Verfügung (Urk. 14).

c) Vorab werden mit diesen Vorbringen die vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise beanstandet, womit es schon aus diesem Grund bei der erteilten Rechtsöffnung bleibt. Sodann hatte der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme eingereicht, womit seine Vorbringen allesamt neu sind und daher nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a). Und schliesslich darf das Rechtsöffnungsgericht ohnehin nicht prüfen, ob der Gesuchsgegner genügend Geld hat, um die Schuld zu bezahlen, sondern wird diese Frage vom Betreibungsamt bei einem allfälligen Pfändungsvollzug zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG).

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'966.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben. Er hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 14). Allerdings entsteht ihm dadurch kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'966.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz