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RT190055 • OG ZH RT190055 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Provisional Debt Enforcement Dismissed Based on Loss Certificate

Geschäftsnummer RT190055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a debtor's appeal against a lower court's decision to grant provisional debt enforcement (Rechtsöffnung) based on a loss certificate (Pfändungsverlustschein) for CHF 7,914.90, which serves as a provisional title of enforceability. The court reasoned that the enforcement court's role is strictly limited to verifying the existence of an enforceable title, and it cannot consider the debtor's arguments regarding inability to pay, financial hardship, or requests for installment payments or debt reduction, as these matters fall solely within the creditor's discretion.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Debtor's Appeal Against Provisional Debt Enforcement Dismissed Based on Loss Certificate: The court reasoned that the enforcement court's role is strictly limited to verifying the existence of an enforceable title, and it cannot consider the debtor's arguments regarding inability to pay, financial hardship, or requests for installment payments or debt reduction, as these matters fall solely within the creditor's discretion.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Abschlagszahlung Vollstreckungstitel finanzieller Verlust finanzielle Notlage Zahlungsunfähigkeit Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party in order 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny party compensation due to lack of relevant efforts by the opposing party in order 4.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 30. April 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. April 2019 (EB190292-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 1. April 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2018) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein vom 24. April 2014 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'914.90; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 14).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 10. April 2019 (Datum des Poststempels) fristgerecht (vgl. Urk. 11b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 1):

"1. Dass die Urteil von Bezirksgericht ZH vom 1. April Bezeitig.

2. Dass Obergericht die möglichkeit dasse man die Möglichkeit bestehen Zahlung in Raten Zu Begleichen zu können.

3. Dass Bezirksgericht Kt. ZH Gesuchstellerin Gericht Kosten Beide Gerichte übernehmen.

4. Zinsen vom Betrag zu Heranziehen und Abheben."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Was der Gesuchsgegner mit seinem Beschwerdeantrag 4 erreichen will, ist unklar. Für irgendwelche Zinsen wurde keine Rechtsöffnung verlangt und auch keine erteilt. In dieser Hinsicht kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze sich auf einen Pfändungsverlustschein vom 24. April 2014 (Betreibungsamt Zürich 9, Betreibung Nr. 2, Verlustschein Nr. 3), welcher einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 7'914.90 ausweise. Dieser Pfändungsverlustschein gelte als Schuldanerkennung und bilde einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Soweit der Gesuchsgegner fehlende finanzielle Mittel geltend mache, könne dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht beachtet werden. Über einen Teilerlass oder eine Ratenzahlung könne einzig die Gesuchstellerin entscheiden; das Gericht könne dies

nicht bewilligen. Die Forderung sei durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen. Deshalb sei antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14

S. 2 f.).

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen einzig geltend, er könne den Betrag nicht auf einmal zurückzahlen. Er habe keine Lottogewinne gemacht oder Erbschaften erhalten. Er habe vier Kinder und andere Schulden, die er begleichen müsse. Er wolle mit der Gesuchstellerin kooperieren, aber man solle ihn nicht unter Druck setzen. Es solle eine realistische Entscheidung getroffen werden (Urk. 13).

c) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 14 Erw. 2.4), darf das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen, ob ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann oder nicht. Sondern diese Frage (ist genügend Geld vorhanden, um die Forderung zu bezahlen?) wird schliesslich vom Betreibungsamt im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG).

Das Rechtsöffnungsgericht kann sodann auch keine Ratenzahlung oder eine Teilzahlung bewilligen. Der Entscheid, ob eine fällige Forderung in Raten bezahlt werden kann, oder ob sie sogar teilweise erlassen werden soll, liegt allein in der Kompetenz des Gläubigers. Dass die Gesuchstellerin eine Ratenzahlung bewilligt oder die Schuld teilweise erlassen hätte, wird vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Das Rechtsöffnungsgericht kann nichts Derartiges anordnen.

d) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Recht diesbezüglich korrekt angewendet und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 2).

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'914.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben. Er hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 13). Hierdurch entsteht ihm allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und 16/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'914.90.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz