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RT190045 • OG ZH RT190045 KI-generiert

Alimony Attachment Appeal Dismissed Due to Unproven Suspensive Condition

Geschäftsnummer RT190045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Kanton Zürich · Kantonale Gerichte (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking definitive provisional attachment (Rechtsöffnung) for alimony payments based on a divorce agreement, as the lower court correctly found that the appellant failed to prove the fulfillment of a suspensive condition—the transfer of a property—which suspended the due date of the alimony claim according to the agreement. The appellate court emphasized that in provisional attachment proceedings where a claim is subject to a suspensive condition, the creditor must prove the condition's fulfillment with documents, and the appellant's new factual allegations and evidence presented in the appeal were inadmissible as *novae*.

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the second instance proceedings on the appellant due to their loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with the decision not to award party compensation due to lack of relevant proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber

Urteil vom 29. April 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 14. März 2019 (EB190004-F) -2-

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 14. März 2019 wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) das Begehren des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 21. November 2018, ab. Die Kostenfolgen wurden zulasten des Klägers geregelt (Urk. 17 = Urk. 20).

1.2. Hiergegen erhob der Kläger am 24. März 2019 rechtzeitig (Urk. 18/1) Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2):

Aufhebung des Urteils vom 14. März 2019 und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Oder: Aufhebung des Urteils vom 14. März 2019 und Rückweisung zur Neubeurteilung und Erteilung der definitive Rechtsöffnung. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Be- schwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger stütze sein Begehren auf eine durch das Bezirksgericht Horgen mittels Scheidungsurteil vom 9. Januar 2013 genehmigte Scheidungskonvention, welche die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Be- -3-

klagte) unter Ziffer 7 S. 6 (vgl. Urk. 3/2) verpflichte, dem Kläger eine monatliche Leibrente zu bezahlen. Insgesamt verlange der Kläger die Rechtsöffnung für ei- nen Betrag von Fr. 64'268.– zzgl. Zinsen und Betreibungskosten (Urk. 20 S. 3). Das Scheidungsurteil sei am 9. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen. Damit stellten das Scheidungsurteil sowie die darin enthaltene Scheidungskonvention grundsätzlich vollstreckbare gerichtliche und auf Geldforderungen lautende Ent- scheide dar, die als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG zur definiti- ven Rechtsöffnung berechtigen würden (Urk. 20 S. 4). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich festgestellte Forderungen zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sein müssten, ansonsten kei- ne definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die Beklagte berufe sich unter Verweis auf Ziffer 2.2 der Scheidungskonvention auf einen sinngemässen Auf- schub der Fälligkeit der Leibrentenforderung des Klägers (Urk. 20 S. 5). Tatsäch- lich hätten die Parteien Folgendes vereinbart: "Die Eigentumsübertragung [der Liegenschaft in Spanien] erfolgt bis 1. Mai 2013. Weigert sich A._____ [der Klä- ger], das Haus zu übertragen, darf B._____ [die Beklagte] die Rentenzahlungen gemäss Ziff. 7 solange einbehalten, bis das Haus überschrieben wurde. Nach der Übertragung werden die angelaufenen Zahlungen umgehend ausbezahlt" (Urk. 20 S. 5 mit Verweis auf Urk. 3/2 S. 4). Bereits mit Entscheid vom 10. September 2018 habe sich die Vorinstanz dazu geäussert, dass die Parteien mit der Formulierung in Ziffer 2.2 der Scheidungskonvention die Fälligkeit der Leibrentenforderung unter der Suspensivbedingung aufgeschoben hätten, dass der Kläger der Beklagten die Liegenschaft in Spanien bis zum 1. Mai 2013 über- trage. Sei die Zahlungspflicht des Schuldners im Rechtsöffnungstitel jedoch an eine Suspensivbedingung geknüpft, sei nur dann Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger auch den Eintritt der Bedingung liquide mit Urkunden nachweise (Urk. 20 S. 5 f. mit Verweis auf Urk. 3/3 S. 6). Die Beklagte bestreite den Bedin- gungseintritt, weshalb der Kläger gehalten gewesen sei, diesen liquide mit Urkun- den nachzuweisen. Diesen Nachweis habe der Kläger weder anlässlich der Ein- gabe seines Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 1/1-2) noch anlässlich seiner Stel- lungnahme vom 21. Februar 2019 (Urk. 16) erbracht, obwohl ihm die Beweisprob- lematik bereits aufgrund des früheren Urteils vom 10. September 2018 habe klar -4-

sein müssen. Die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hinge- wiesen, dass sie mit ihrem Standpunkt im vorangehenden Verfahren nicht obsiegt habe, weil sie ihre Vorbringen prozessual verspätet vorgebracht habe. Dies ver- halte sich im vorliegenden Verfahren anders. Der Kläger könne sich entgegen seinem Dafürhalten nicht darauf verlassen, dass – wenn er einmal in ähnlichem Zusammenhang obsiegt habe – er stets obsiegen werde. Es habe an ihm gele- gen, den Eintritt der Suspensivbedingung zu beweisen. Dabei genüge es nicht, bloss auf das dem Rechtsöffnungsbegehren beigelegte Scheidungsurteil zu ver- weisen, ohne den Eintritt der Suspensivbedingung zu erwähnen. Auch ersetze es den Beweis nicht, sämtliche Forderungen und Behauptungen der Beklagten pau- schal zu bestreiten (Urk. 20 S. 6 f.).

3.2. Der Kläger macht mit der Beschwerde sinngemäss und zusammengefasst geltend, die Beklagte sei seit dem 24. Mai 2013 alleinige Eigentümerin und Nutz- niesserin der Liegenschaft in Spanien. Zwar sei er damals nicht beim Notar er- schienen, dennoch habe dieser die Übertragung der Liegenschaft aufgrund des Scheidungsurteils vorgenommen. Der Kläger habe sein Einverständnis für den Übertrag und Eintrag gegeben (Urk. 19 S. 2). Seit dem 19. März 2014 sei die Be- klagte im Grundbuch von C._____, Spanien, als Alleineigentümerin eingetragen. Indem die Beklagte die bei Übertrag der Liegenschaft fällige Zahlung von Fr. 100'000.– am 3. Juni 2013 bezahlt habe, sei es nicht notwendig gewesen, für den Grundbrucheintrag Beweis zu erbringen (Urk. 19 S. 3 und S. 5).

4. Bei den Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren handelt es sich um Noven. Dies gilt auch mit Bezug auf die erstmals im Beschwerdeverfahren ins Recht gereichten Belege (Urk. 22/2-4). Auch der Verweis auf die Zahlung vom 3. Juni 2013, welche nach Ansicht des Klägers den Nachweis der Übertragung der Liegenschaft und des Eintrags im Grundbuch ersetzen soll, geht fehl, handelt es sich doch auch dabei um eine erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung. Darüber hinaus setzt sich der Kläger mit den - zutreffenden - Erwä- gungen der Vorinstanz nicht auseinander. Noch einmal sei insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren seiner Behauptungs- und Beweislast nicht genügte, indem er in seinem Rechtsöffnungsbegehren vom -5-

3. Januar 2019 (Urk. 1/1) die Suspensivbedingung weder erwähnte noch deren Eintritt nachwies und auch in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 "sämt- liche Forderungen und Gegenforderungen sowie Behauptungen der Beklagten" lediglich in pauschaler Weise vollumfänglich bestritt (Urk. 14). Die Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren erfolgen daher verspätet und können aufgrund des Novenausschlusses (vgl. Erwägung 2) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde des Klägers ist daher abzuweisen.

4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 64'268.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zu- folge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 19 sowie Urk. 21 und Urk. 22/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. -6-

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 64'268.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

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