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RT190044 • OG ZH RT190044 KI-generiert

Appeal Against Grant of Definitive Legal Opening for Tax Debt Following Default

Geschäftsnummer RT190044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision to grant definitive legal opening (Rechtsöffnung) for outstanding state and municipal taxes based on a final tax assessment, after the appellant failed to appear at the summary proceedings hearing despite receiving timely notice, only later offering excuses about an accident and submitting arguments and evidence contesting the underlying tax debt. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court correctly decided based on the file due to the appellant's inexcusable absence, and furthermore, that the appellant's substantive objections to the tax claim were inadmissible in definitive legal opening proceedings, which do not permit review of the material correctness of the underlying enforceable decision, and were also barred in the appeal due to the prohibition on introducing new facts and evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 1 lit. c ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Grant of Definitive Legal Opening for Tax Debt Following Default: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the lower court correctly decided based on the file due to the appellant's inexcusable absence, and furthermore, that the appellant's substantive objections to the tax claim were inadmissible in definitive legal opening proceedings, which do not permit review of the material correctness of the underlying enforceable decision, and were also barred in the appeal due to the prohibition on introducing new facts and evidence.

Schlagwörter

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Steuerschulden neues rechtliches Vorbringen Veranlagungsverfügung Eröffnung des Verfahrens Gemeindesteuern Rechtsvorschlag Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for the decision to dispense with receiving a response from the opposing parties because the appeal was clearly inadmissible or unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the allocation of court costs for the second instance proceedings to the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in determining that no party compensation is awarded to the respondents due to lack of relevant activity in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 2. August 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Dietikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Dietikon, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. Februar 2019 (EB190023-M)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 22. Februar 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 19. November 2018) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 28. Juni 2018 und die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Dietikon vom 11. Juli 2018 für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'923.60 nebst 4.5% Zins seit 16. November 2018, Fr. 19.45 Zinsen und Fr. 22.85 Zinsen bis 15. November 2018. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 13 S. 4 f. = Urk. 9 S. 4 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 5; Urk. 8 und Urk. 9).

1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 21. März 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 22. März 2019) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.1 Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurden die Parteien auf den

22. Februar 2019 um 8.45 Uhr zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 3). Diese Vorladung nahm der Kläger persönlich am 21. Januar 2019 entgegen (Urk. 3 Anhang). Schliesslich meldete er sich am 22. Februar 2019 um 13.35 Uhr telefonisch bei der Vorinstanz und teilte mit, er habe den Termin aufgrund eines Unfalls in der Woche davor verpasst. Es seien einige Termine durcheinandergeraten. Die Frage, ob er den Verhandlungstermin aus gesundheitlichen Gründen verpasst

habe, verneinte der Gesuchsgegner. Nach dem Hinweis, wonach bei Säumnis gestützt auf die Akten entschieden werde, äusserte sich der Gesuchsgegner zur Sache und machte geltend, die Forderung nicht zu schulden, was er auch belegen könne (Urk. 4). Nach Erhalt des unbegründeten Urteils richtete sich der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 3. März 2019 an die Vorinstanz. Dieses Schreiben trug die Überschrift "Beschwerde für Geschäftsnummern: EB190023-M, EB180500-M" (Urk. 8). Darin entschuldigte sich der Gesuchsgegner für sein Nichterscheinen. Er habe eine Woche zuvor einen Unfall erlitten und sei zuhause am Ruhen gewesen; er habe entweder die Post nicht geöffnet oder diese dann nicht aufmerksam genug durchgelesen. Des Weiteren äusserte er sich in seinem Schreiben zur Sache, wonach er den Gesuchstellern für die Jahre 2016 und 2017 eine ausgefüllte Steuererklärung abgegeben habe. Die beiden ihm zugestellten Rechnungen habe er bezahlt. Im Jahre 2018 habe man ihm dann, nachdem ihm jemand nachspioniert habe, vorgeworfen, mehr als deklariert verdient zu haben. Hierfür habe man ihm jedoch keine Beweise vorgelegt. Dennoch erhalte er nun Rechnungen, die er bezahlen müsse, obschon er hierfür keinen Rappen verdient habe. Er könne beweisen, dass diese Vorwürfe nicht wahr seien (Urk. 8).

3.2.1 Zunächst hielt die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung fest, dass aufgrund der Säumnis des Gesuchsgegners anlässlich der Hauptverhandlung gestützt auf die Akten entschieden werde (Urk. 13 S. 1 E. 1 mit Verweis auf Art. 234 Abs. 1 ZPO). In der Folge berücksichtigte sie die Vorbringen des Gesuchsgegners gleichwohl, indem sie festhielt, dieser habe keine Unterlagen eingereicht, sondern sinngemäss geltend gemacht, die Forderung nicht zu schulden (Urk. 13

S. 3 E. 2.2 mit Verweis auf Urk. 4 und Urk. 8). Diese Einrede könne jedoch im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht mehr vorgebracht werden. Dem Rechtsöffnungsrichter stehe es insbesondere nicht zu, die materielle Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung, aufgrund welcher die Rechtsöffnung verlangt werde, zu überprüfen (Urk. 13 S. 3 f. E. 2.2 mit Verweis auf P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 213).

3.2.2 Letzteres ist zwar zutreffend, doch hätte die Vorinstanz die vom Gesuchsgegner vorgetragenen Einwendungen nicht berücksichtigten dürfen: Diese

erfolgten nicht nach Massgabe des Gesetzes. So sind nur gehörig eingereichte Rechtsschriften der in der Hauptverhandlung säumigen Partei, nicht aber verspätete Rechtsschriften und nicht verlangte Zuschriften, die eine Partei dem Gericht zustellt, anstatt zur Hauptverhandlung zu erscheinen, zu beachten (BK ZPO- Killias, Art. 234 N 16). Ungeachtet dessen, dass telefonische Vorbringen in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen sind, brachte der Gesuchsgegner seine Einwendungen erst nach der Hauptverhandlung und damit verspätet vor, zumal das vorliegende Verfahren der Dispositionsund Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO, Art. 229 ZPO i. V. m. Art. 219 ZPO). Entsprechend hätten diese Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dies hat umso mehr für die nach Erlass des unbegründeten Urteils erhobenen Einwendungen (Urk. 8) zu gelten. Damit aber hätte die Vorinstanz auf die Vorbringen des Gesuchsgegners nicht eingehen dürfen. Der Gesuchsgegner macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Säumnisvoraussetzungen seien nicht gegeben gewesen. Ebenso wenig bestreitet er

– (wiederum) zu Recht – den Erhalt der Vorladung, nachdem er diese am 21. Januar 2019 und damit einen Monat vor dem Verhandlungstermin persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 3 Anhang). Sodann meldete er sich am Nachmittag des Verhandlungstages telefonisch bei der Vorinstanz und teilte mit, den auf 8.45 Uhr anberaumten Verhandlungstermin verpasst zu haben (Urk. 4). Zwar hatte der Gesuchsgegner gegenüber der Vorinstanz mitgeteilt, in der Woche vor der Verhandlung einen Unfall gehabt zu haben, weshalb seine Termine durcheinandergeraten seien. Indes bestätigte er auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Gerichts, dass er nicht aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme zur Hauptverhandlung verhindert gewesen sei (Urk. 4). Damit aber kann der Gesuchsgegner aus dem Einwand, der Vorinstanz mitgeteilt zu haben, dass er aufgrund von Krankheit nicht zum Gerichtstermin habe erscheinen können (Urk. 12), nichts zu seinen Gunsten ableiten. So findet sich bei den Akten auch kein ärztliches Zeugnis, welches eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte. Ebenso wenig hatte der Gesuchsgegner ein Verschiebungsgesuch für die Hauptverhandlung eingereicht. Schliesslich macht der Gesuchsgegner auch zu Recht nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, zumal diese in der Vorladung ausdrücklich ange-

droht worden sind (Urk. 3). Damit aber liegt auf Seiten des Gesuchsgegners kein entschuldbares Nichterscheinen zur Hauptverhandlung vor. Entsprechend sind die Säumnisvoraussetzungen gegeben und die Vorinstanz durfte ohne Weiteres und gestützt auf die Akten in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO (i. V. m. Art. 219 ZPO) entscheiden, indes ohne die verspäteten Vorbringen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Allerdings bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Berücksichtigung der verspäteten Einwendungen des Gesuchsgegners nichts am vorinstanzlichen Entscheid änderte.

3.2.3 Waren die Vorbringen des Gesuchsgegners aber bereits vor Vorinstanz verspätet, trifft dies umso mehr für das Beschwerdeverfahren zu, zumal das Novenverbot gilt (Art. 326 ZPO, vgl. E. 2 hiervor). Die Einwendungen, wonach er die Rechnungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 bezahlt und er entgegen der Annahme der Gesuchsteller nicht mehr verdient habe als deklariert worden sei, sind demzufolge unzulässig und unbeachtlich. Die effektiv erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Dietikon betr. Staatsund Gemeindesteuern 2017, Urk. 15/1; provisorische Steuerberechnung betr. das Jahr 2017, Urk. 15/3; provisorische Rechnung des Steueramtes der Stadt Dietikon vom 14. Februar 2017 betr. Staatsund Gemeindesteuern 2017, Urk. 15/4; provisorische Rechnung des Steueramtes der Stadt Dietikon vom 23. August 2017 betr. Staatsund Gemeindesteuern 2016, Urk. 15/5; Steuerrechnung des Kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 21. September 2018 betr. direkte Bundessteuer 2016, Urk. 15/6) sind ebenso neu, damit unzulässig und unbeachtlich. Es ist nicht darauf einzugehen.

3.3 Selbst wenn auf die Ausführungen des Gesuchsgegners einzugehen wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Die Einwendungen gegen die Forderung an sich sind im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören: In diesem Verfahren wird nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht oder zu Unrecht besteht bzw. ob sie begründet ist oder nicht. Ebenso wenig wird im Rechtsöffnungsverfahren geprüft, ob der Schuldner die offene Forderung bezahlen kann oder nicht; dies bleibt dem Betreibungsbeamten vorbehalten. Sodann

ist es auch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, ein Revisionsverfahren in Steuerangelegenheiten einzuleiten. Schliesslich ist die Steuerforderung 2017 nicht Gegenstand des Verfahrens und handelt es sich bei den eingereichten Rechnungen, welche der Gesuchsgegner bezahlt haben will, lediglich um die provisorischen Rechnungen und nicht um die Schlussrechnungen. Damit bliebe es auch dann beim vorinstanzlichen Urteil, wenn die Einwendungen des Gesuchsgegners beachtlich wären.

3.4 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenparteien verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 15/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'923.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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