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RT190036 • OG ZH RT190036 KI-generiert

Administrative Fee Collection Confirmed Despite Unsubstantiated Set-Off Claim

Geschäftsnummer RT190036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision which had granted definitive judicial confirmation (Rechtsöffnung) for the collection of a 100 Swiss Franc administrative fee, based on a final decision from a federal department confirmed by the Federal Supreme Court. The appellant contested the confirmation, attempting to invoke set-off with a large, unsubstantiated counterclaim for damages, but the court reasoned that the appeal was manifestly unfounded because the appellant failed to contest the lower court's crucial finding that documentary evidence was required to support the set-off claim, and any new factual assertions made in the appeal were inadmissible under procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Administrative Fee Collection Confirmed Despite Unsubstantiated Set-Off Claim: The appellant contested the confirmation, attempting to invoke set-off with a large, unsubstantiated counterclaim for damages, but the court reasoned that the appeal was manifestly unfounded because the appellant failed to contest the lower court's crucial finding that documentary evidence was required to support the set-off claim, and any new factual assertions made in the appeal were inadmissible under procedural rules.

Schlagwörter

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Streitwert Rechtsöffnungsverfahren Abweisung der Verwaltungsbeschwerde Bestätigung der Busse Abweisung des Rechtsmittels Erlass von Gerichtskosten Rechtsöffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for denying party compensation due to the appellant's failure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 28. März 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ZI)

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Februar 2019 (EB190044-L) -2-

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 25. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2018) – gestützt auf eine Verfügung des Generalsekretariats des Eidgenössischen Finanzdepartements – definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst 5 % Zins seit 26. Februar 2018; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 12. März 2019 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9):

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die rechtskräftige Verfügung des Generalsekretariats des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 2. Dezember 2016, bestätigt (letztlich) durch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2017. In dieser sei dem Gesuchsgegner eine Entscheidgebühr von Fr. 100.-- auferlegt worden. Diese Verfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner mache Tilgung durch Verrechnung mit einer ihm zustehenden Schadenersatzforderung geltend. Er reiche jedoch keine Urkunden ein, welche die behauptete Verrechnungsforderung belegen könnten. Die Verrechnungseinrede könne daher nicht greifen (Urk. 10 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig -3-

sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin schulde ihm rund CHF 84 Mio., EUR 2 Mio. und 15 kg Gold. Aber kein Gericht der Schweiz wolle den Staat zur Zahlung verpflichten; er (der Gesuchsgegner) versuche seit 1996 zu seinem Eigentum zu kommen, aber vergeblich. Mehrere Dutzend Klagen hätten ihm nur über Fr. 80'000.-- Verlustscheine gebracht. Er verlange jetzt, dass ihm dieser Schadenersatz bezahlt werde, und zwar sofort, ansonsten er die Schweiz vor einem internationalen Gericht verklagen werde (Urk. 9).

d) Die – teilweise erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und damit unzulässigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a) – Vorbringen des Gesuchsgegners zu seiner behaupteten Schadenersatzforderung sind dermassen vage und unbestimmt, dass darauf nicht weiter eingegangen werden kann (was im Übrigen auch der Tenor der nunmehr zu vollstreckenden Verfügung vom 2. Dezember 2016 war; vgl. Urk. 3/1). Ohnehin beanstandet der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde die massgebliche vorinstanzliche Erwägung nicht, dass für eine Berücksichtigung einer Verrechnungsforderung urkundliche Beweise notwendig gewesen wären; damit bleibt es bei jener und bei der Nichtberücksichtigung der Einwendung der Verrechnung.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 100.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen. -4-

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.--. -5-

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am