Late Filing of Appeal for Provisional Enforcement Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal against a lower court's decision granting provisional enforcement for a claim of CHF 1,404.80 because the appeal was filed late; although the appeal document was dated within the ten-day deadline following the service of the reasoned judgment, it was not actually submitted to the postal service until the deadline had expired, which rendered the appeal inadmissible under the relevant procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Late Filing of Appeal for Provisional Enforcement Upheld: Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
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KI-generiertApplied to impose the costs of the appeal procedure on the appellant due to their losing.
Applied as the basis for not awarding party compensation due to the appellant's failure and the respondent's lack of significant effort.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 15. April 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Januar 2019 (EB181779-L)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 23. Januar 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 5, Zahlungsbefehl vom
19. September 2018, für Fr. 1'404.80 (Urk. 16).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit als Einsprache bezeichneter Eingabe vom 22. Februar 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 15).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Das begründete Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 12. Februar 2019 zugestellt (Urk. 14b). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung der begründeten Fassung des angefochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 16 S. 5, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerdefrist lief daher am Freitag,
22. Februar 2019, ab. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners datiert zwar vom 22. Februar 2019, sie wurde indessen erst am Sonntag, 3. März 2019, der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Urk. 15, angehefteter Umschlag). Die Beschwerde wurde daher verspätet erhoben (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'404.80 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 und Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'404.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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