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RT190019 • OG ZH RT190019 KI-generiert

Enforcement of Maintenance Agreement Upheld Against Debtor's Unsubstantiated Defense

Geschäftsnummer RT190019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a debtor's challenge to a lower court's order granting definitive legal authorization for the enforcement of a maintenance agreement amounting to CHF 3,042 plus interest, which a social assistance agency had advanced. The court reasoned that because the underlying document was a definitive enforcement title, the debtor was statutorily limited to asserting payment, deferment, or prescription as a defense, and such claims must be proven with documentary evidence, which the debtor failed to provide for their assertion of being over 50 months in advance on payments.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Enforcement of Maintenance Agreement Upheld Against Debtor's Unsubstantiated Defense: The court reasoned that because the underlying document was a definitive enforcement title, the debtor was statutorily limited to asserting payment, deferment, or prescription as a defense, and such claims must be proven with documentary evidence, which the debtor failed to provide for their assertion of being over 50 months in advance on payments.

Schlagwörter

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Inkasso von Unterhaltsbeiträgen Betreibungsforderung Zinszahlung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Verpfründungsvertrag Zahlungsauftrag Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited implicitly as the legal basis limiting the debtor's defenses when a definitive title for legal opening exists.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for ordering the losing party (the appellant) to bear the procedural costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny the award of legal costs to the winning party due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 20. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Januar 2019 (EB180442-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 30. Januar 2019 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2018) – gestützt auf einen Unterhaltsvertrag für bevorschusste Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'042.-- nebst 5 % Zins seit 28. Mai 2018 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 9. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 9):

"Folglich kann die nichtige Rechtsöffnung zum unterhaltsvertrag für C._____, geboren am tt.mm.2005, Bürgerort D._____, aktueller Wohnort dem Kindsvater vorenthalten, frühestens 50 Monate ab Eingeschriebener Information an die Kindsmutter, dem 1. Oktober 2017 gegeben werden. Bis zum Ablauf der

50 Monate, besteht die Möglichkeit den im Urteil erwähnten unterhaltsvertrag, amtlich zu aktualisieren.

Im Weitern:

Gehen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Rechtsöffnung vollumfänglich zu Lasten der Gesuchstellerin, oder deren Verursacherin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf einen von der Vormundschaftsbehörde Winterthur genehmigten Unterhaltsvertrag vom 21. November 2005, mit welchem sich der Gesuchsgegner zur Zahlung von indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 500.-- pro Monat, zuzüglich Familienzulagen, für die Tochter, geboren tt.mm.2005, verpflichtet habe. Die-

ser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchstellerin habe diese Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Oktober 2017 bis Dezember 2017 mit Fr. 505.-- pro Monat und von Januar 2018 bis März 2018 mit Fr. 509.-- pro Monat bevorschusst und sei damit in den Unterhaltsanspruch eingetreten. Betragsmässig sei die Forderung ausgewiesen und fällig (Urk. 10 S. 3-5).

Der Gesuchsgegner habe eingewendet, dass er per 1. Oktober 2017 mit über 50 monatlichen Unterhaltszahlungen im Vorsprung gewesen sei; er habe dies der Kindsmutter mit Einschreiben vom 1. Oktober 2017 mitgeteilt; diese habe seine Berechnung nicht beanstandet, womit keine Schuld mehr bestehe. Bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels könne die Einrede der Tilgung nur dann berücksichtigt werden, wenn diese mit Urkunden ausgewiesen sei; der Gesuchsgegner habe jedoch gänzlich unterlassen, Urkunden einzureichen, welche die Zahlung belegen würden. Weitere im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässige Einreden bringe der Gesuchsgegner nicht vor (Urk. 10 S. 5 f.).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, gegen seine Berechnung, wonach er am 1. Oktober 2017 mit den Unterhaltszahlungen über 50 Monate im Vorsprung gewesen sei, hätten alle Parteien, die Kindsmutter wie auch die Gesuchstellerin, keinen Einwand erhoben. Eine Rechtsöffnung könne daher frühestens 50 Monate nach dem 1. Oktober 2017 erteilt werden (Urk. 9).

d) Dass für die betriebene Forderung ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, wird vom Gesuchsgegner zu Recht nicht bestritten. Bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels sind die Möglichkeiten des Schuldners aber von Gesetzes wegen beschränkt (Art. 81 Abs. 1 SchKG): Einerseits kann der Schuldner nur noch einwenden, die Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt, und andererseits muss er eine solche Einwendung durch Urkunden beweisen. Der Gesuchsgegner hat für seine Behauptung der Tilgung (er sei 50 Monate im Vorsprung) keine Urkunden eingereicht. Daher durfte die Vorinstanz seinen Einwand, die Schuld sei bereits bezahlt, nicht zulassen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'042.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'042.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am