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RT190006 • OG ZH RT190006 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Quantified Requests in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer RT190006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive enforcement (Rechtsöffnung) for CHF 25,000 plus interest, based on a prior divorce decree concerning a lump-sum payment. The court declined to consider the merits of the appeal because the appellant failed to include specific, quantified requests in the appeal filing, a mandatory requirement for procedural competence, even though the appellant acknowledged owing part of the debt but raised ancillary claims regarding debts owed to them and disputed property.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Quantified Requests in Enforcement Proceedings: The court declined to consider the merits of the appeal because the appellant failed to include specific, quantified requests in the appeal filing, a mandatory requirement for procedural competence, even though the appellant acknowledged owing part of the debt but raised ancillary claims regarding debts owed to them and disputed property.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Scheidungsverfahren Forderungseingabe Prozessvoraussetzung bestrittene Forderung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to bear the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny compensation for party costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 25. Januar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. Dezember 2018 (EB180419-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 3. Dezember 2018 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 20. August 2018) – gestützt auf das Scheidungsurteil der Parteien vom 13. September 2017 für eine Kapitalzahlung – definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2018 sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8; nachträglich begründet, Urk. 11 = Urk. 14).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. Januar 2019 fristgerecht (Urk. 12) Beschwerde erhoben (Urk. 13).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 14 S. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keine expliziten Anträge. An sich wäre bei einer Beschwerde gegen eine Rechtsöffnung zu vermuten, dass damit die Nichterteilung der Rechtsöffnung erreicht werden solle. Der Gesuchsgegner anerkennt in der Beschwerde jedoch ausdrücklich, dass er "aus dem Scheidungsprozess der Klägerin eine Restzahlung schulde"; er wendet da-

gegen nur ein, dass die Gesuchstellerin ihm bzw. seiner Firma gegenüber noch Schulden habe und bei ihm noch den ganzen Hausrat etc. eingestellt habe, und macht schliesslich geltend, dass eine Einigung über ihre Forderung oder eine Klärung über den Verbleib der Gegenstände anzustreben sei (Urk. 13). Mit diesen Vorbringen bleibt unklar, was der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde genau erreichen will (eine Einigung über die Forderung, allfällige Gegenforderungen und weitere zu klärende Punkte können die Parteien auch ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu erzielen versuchen).

c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels genügender Anträge nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 25'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz