Late Appeal of Maintenance Enforcement and Denial of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision that granted definitive leave to enforce a claim for overdue, non-pre-funded maintenance payments, and simultaneously challenged the refusal of free legal aid for the enforcement proceedings. The court dismissed the appeal because the notice of appeal was filed late, as the ten-day appeal deadline, calculated considering debt collection holidays, expired on January 7, 2019, but the filing was postmarked January 9, 2019; consequently, as the appeal was deemed inadmissible and without merit, the associated request for free legal aid was also denied, and no party compensation was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 56 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 121 ZPO; Late Appeal of Maintenance Enforcement and Denial of Legal Aid: The court dismissed the appeal because the notice of appeal was filed late, as the ten-day appeal deadline, calculated considering debt collection holidays, expired on January 7, 2019, but the filing was postmarked January 9, 2019; consequently, as the appeal was deemed inadmissible and without merit, the associated request for free legal aid was also denied, and no party compensation was awarded.
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KI-generiertThe request for free legal aid for the appeal procedure was rejected because the appeal was hopeless.
The court costs for the appeal procedure were imposed on the respondent in the main appeal (Gesuchsgegner).
No party compensation was awarded to the opposing party due to lack of relevant activity in the appeal procedure.
Cited in the reasoning to establish that the appeal was filed late, leading to the decision not to enter into the merits.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190002-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RT190003-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 30. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeindeverwaltung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerden gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im
summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2018 (EB180339-G)
__________________________________
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 14. September 2018) gestützt auf das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. April 2018 und die Abtretungserklärung vom
3. Oktober 2018 für ausstehende, nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge für die Dauer vom 1. Januar 2018 bis zum 1. September 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'246.40 nebst 5 % Zins seit 14. September 2018 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 10
S. 5 f. = Urk. 12 S. 5 f.).
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 8. Januar 2019 (Datum Poststempel: 9. Januar 2019, eingegangen am 10. Januar 2019) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 11 S. 3 f.):
1. Es sei Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Dezember 2018 aufzuheben und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
2. Es sei ihm eine Frist anzusetzen, innert welcher er seine fehlende Liquidität beweisen könne.
3. Es sei Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 aufzuheben und es sei der Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Es sei die Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 aufzuheben und es seien keine Gerichtskosten festzusetzen.
5. Es sei Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 17. Dezember 2018 ersatzlos aufzuheben.
6. Es sei ihm für seine Aufwendungen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 50'000.– zuzusprechen.
7. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei das Verfahren zu sistieren.
8. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
1.3 Für die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ein separates Verfahren angelegt (RT190003-O).
2. Da das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein solches zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat ist, richtet sich die Beschwerde gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid gegen den Kanton (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2; BGE 139 III 334 E. 4.2). Vorliegend rechtfertigt sich eine Vereinigung der beiden Verfahren, da sich deren Themen grösstenteils überschneiden (so ist die Frage der Aussichtslosigkeit des gestellten Gesuchs eng mit der Frage verbunden, ob die Vorinstanz in der vorgenannten Betreibung die Rechtsöffnung zu Recht oder Unrecht erteilt hat). Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren RT190003-O mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen, unter der Prozessnummer RT190002-O weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RT190003-O werden als Urk. 14/11-14 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.
3.1 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Gesuchsgegner am 27. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 15). Entsprechend endete die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien nach Art. 56 SchKG – am Montag, den 7. Januar 2019 (Art. 63 SchKG; BGer 5A_371/2010 vom 31. August 2010, E. 3.2). Indem der Gesuchsgegner seine Eingabe erst am 9. Januar 2019 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist die vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2 Dies hat ebenso für die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelten, da diesbezüglich ebenso eine 10-tägige Beschwerdefrist gilt (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 ZPO Satz 1, Art. 121 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit ist auch auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten.
3.3 Damit erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Sistierung des Verfahrens.
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11 S. 2). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren RT190003-O wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer RT190002-O weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11, Urk. 13/A+B und Urk. 14/11-14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'246.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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