Tax Enforcement Proceedings Affirmed: Assessment Cannot Be Re-Litigated in Execution Stage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted definitive judicial relief for tax debts dating back to 2016, affirming that the initial ruling correctly treated the matter as a pure execution proceeding where the underlying tax assessment could not be re-litigated. The court reasoned that because the taxing authority based its claim on an enforceable tax assessment and final bill, the debtor's arguments—which largely contested the substantive correctness of the tax assessment and alleged counterclaims for tax reductions without providing documentary proof—were inadmissible in the judicial relief stage, which only permits documentary evidence for objections.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Tax Enforcement Proceedings Affirmed: Assessment Cannot Be Re-Litigated in Execution Stage: The court reasoned that because the taxing authority based its claim on an enforceable tax assessment and final bill, the debtor's arguments—which largely contested the substantive correctness of the tax assessment and alleged counterclaims for tax reductions without providing documentary proof—were inadmissible in the judicial relief stage, which only permits documentary evidence for objections.
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KI-generiertThe court applied this article to impose the costs of the appeal proceedings on the losing party (Gesuchsgegner).
Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO as a basis for not awarding party compensation due to lack of relevant activities by the winning parties.
Cited in application of Art. 48 GebV SchKG for determining the appeal fee amount.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180235-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 14. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. November 2018 (EB181467-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 22. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 21. August 2018) – für Staatsund Gemeindesteuern 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'905.80 nebst 4.5 % Zins seit
21. August 2018, Fr. 78.10 und Fr. 90.40; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12).
b) Gegen dieses ihm am 4. Dezember 2018 zugestellte Urteil (Urk. 8b) richtete der Gesuchsgegner am 13. Dezember 2018 eine Eingabe an die Vorinstanz, in welcher er sein Nichteinverständnis kundtat (Urk. 9 = Urk. 11). Die Vorinstanz übermittelte dieses Schreiben an das Obergericht zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle (Urk. 13). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 wurde dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben, dies klarzustellen (Urk. 14). Am 7. Januar 2019 teilte der Gesuchsgegner mit, dass seine Eingabe vom 13. Dezember 2018 als Beschwerde zu behandeln sei (Urk. 15).
c) Der Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Dezember 2018 lässt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag entnehmen (Urk. 11):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller sei abzuweisen.
d) Die vorinstanzlichen Akten liegen vor. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
e) Die Beschwerdefrist ist am 14. Dezember 2018 abgelaufen. Soweit der Gesuchsgegner im Schreiben vom 7. Januar 2019 Ausführungen macht, die über die Klarstellung, dass seine Eingabe vom 13. Dezember 2018 als Beschwerde zu behandeln sei, hinausgehen (vgl. Urk. 15 Rückseite), können diese zufolge Fristablaufs nicht berücksichtigt werden (sie würden allerdings ohnehin am Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nichts ändern).
2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Gesuch auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid für Staatsund Gemeindesteuern 2016 vom 10. April 2018 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 7. Mai 2018 stützen, wonach der Gesuchsgegner für das Steuerjahr 2016 zur Zahlung von Fr. 9'905.80 (Nettosteuerschuld) sowie Fr. 78.10 (Ausgleichszins gemäss Schlussrechnung) verpflichtet worden sei. Diese Urkunden würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen und würden die Forderung samt Zinsen betragsmässig ausweisen. Das Steueramt habe zwar am 25. Mai 2018 dem Gesuchsgegner eine Ratenzahlung bewilligt; nachdem dieser aber bereits die erste Rate nicht bezahlt habe, sei die Zahlungserleichterung hinfällig geworden und sei die ganze Schuld bei Einleitung der Betreibung fällig gewesen (Urk. 12 S. 2).
Die Vorinstanz erwog weiter, die Einwendungen des Gesuchsgegners könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Soweit er fehlende finanzielle Mittel geltend mache, würde dies erst beim Pfändungsvollzug zu berücksichtigen sein. Soweit er die inhaltliche Richtigkeit der Steuereinschätzung anzweifle, könne diese im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Und soweit der Gesuchsgegner schliesslich mit der Bemerkung, dass er noch offene Steuerreduktionen aus den Jahren 2016 bis 2018 erwarte, ein Erlassgesuch gemeint haben sollte, sei ein entsprechendes Gesuch noch nicht einmal belegt und würde den Steuerbezug ohnehin nicht hemmen (Urk. 12 S. 3).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, er reagiere erst, wenn das Gericht die Schulden des Steueramts anerkenne. Er drehe seit vier Jahren jeden Rappen um und solle jetzt kriminalisiert werden. Als er eine Eingabe um Steuererlass eingereicht habe, sei ihm Bescheid gegeben
worden, dass er keine Steuerschulden habe; daran werde er sich orientieren. Er schulde dem Steueramt gar nichts; im Gegenteil schulde das Steueramt ihm Steuerermässigungen der Jahre 2016 und 2017 auf Fr. 120'000.--. Er sei von den Steuerbehörden aufgrund falscher Berechnungen wesentlich zu hoch veranlagt worden. Er bezweifle stark, es mit einem ordentlichen Verfahren zu tun zu haben; er habe sogar den Verdacht, es mit einer kriminellen Bande zu tun zu haben (Urk. 11).
d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich primär gegen die Steuerforderung als solche. Hierzu hat jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren ist; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, für welche bereits ein rechtskräftiger bzw. vollstreckbarer Entscheid vorliegt (die Prüfung der Forderungen ist in jenem Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, der nun zu vollstrecken ist). Eine Überprüfung jenes Entscheides hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren stattfinden müssen, im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er die fraglichen Beträge gar nicht schulde, nicht berücksichtigen.
Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, das Steueramt schulde ihm Steuerermässigungen der Jahre 2016 und 2017 auf Fr. 120'000.-- (infolge von Investitionen in dieser Höhe; vgl. Urk. 6). Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Besonderheiten des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen. Liegt, wie hier, ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, dürfen von Gesetzes wegen nur noch Einwendungen berücksichtigt werden, welche durch Urkunden belegt sind (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Für den von ihm vorgetragenen Anspruch auf Steuerermässigungen oder -rückvergütungen hat der Gesuchsgegner jedoch keine Urkunden eingereicht. Demgemäss durfte die Vorinstanz auch diese Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen.
e) Nach dem Gesagten muss die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen werden.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 9'905.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'905.80.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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