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RT180233 • OG ZH RT180233 KI-generiert

Late Appeal Dismissed for Debt Recovery

Geschäftsnummer RT180233
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a party's appeal because it was filed late. The lower court had granted definitive legal relief for a debt of CHF 200, and the appeal was filed more than 10 days after the party received the lower court's judgment. Since the appeal was out of time, the court did not consider its merits and ordered the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebVO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Late Appeal Dismissed for Debt Recovery: The lower court had granted definitive legal relief for a debt of CHF 200, and the appeal was filed more than 10 days after the party received the lower court's judgment. Since the appeal was out of time, the court did not consider its merits and ordered the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Einziehung von Forderungen Zahlungsbefehl verspätete Eingabe verspätete Einwendungen Rückzug des Rechtsbegehrens Klagefrist Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the party that lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny party compensation due to lack of significant activity by the applicant.

Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG

Applied to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to establish that the appeal was filed late, leading to non-admittance.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for dispensing with the respondent's response due to the obvious inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180233-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 25. Januar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Oktober 2018 (EB181401-L)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 30. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2018, definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.– nebst Zins zu 5 % seit 21. Juni 2018. Im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers abgewiesen (Urk. 17 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).

2. Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 3. Dezember 2018 eine Eingabe an die Kammer, an die Vorinstanz und an das Strassenverkehrsamt Zürich ein, welche als Betreff "Ref. No. …, STVA Zürich Fhz Fhr Ausweisentzug, Gebühren & Entscheid, meine Einsprache, meine Beschwerde" aufführt (Urk. 16).

3. a) Der Gesuchsgegner hielt in seiner Eingabe fest, es tue ihm Leid, dass er erst jetzt auf das Urteil vom 30. Oktober 2018 reagiere; er habe es vermieden, den Text anzuschauen, da dieser mit einem Fluch belegt sei. Weiter führte er aus, er nehme das Urteil der Vorinstanz zur Kenntnis, akzeptiere es aber nicht (Urk. 16). Für die Kammer blieb unklar, ob der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe Beschwerde erheben wollte oder ob er lediglich seinen Unmut über das gefällte Urteil bekunden wollte. Daher wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 319ff. ZPO eröffnet worden sei, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 17. Dezember 2018 schriftlich mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 3. Dezember 2018 Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2018 habe erheben wollen oder nicht (Urk. 18 S. 1). Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis ein Beschwerdeverfahren eröffnet werde (Urk. 18 S. 2).

b) Da sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht vernehmen liess, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 15). Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners sogleich

als offensichtlich unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist im summarischen Verfahren - und um ein solches handelt es sich vorliegend (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - lediglich 10 Tage. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch zutreffend so festgehalten (Urk. 17 S. 5, Dispositiv-Ziffer 5). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Urteil vom 30. Oktober 2018 vom Gesuchsgegner am 6. November 2018 in Empfang genommen wurde (Urk. 13b). Die Beschwerdefrist lief daher am 16. November 2018 ab. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners datiert vom 3. Dezember 2018 und wurde gleichentags der schweizerischen Post übergeben (Urk. 16, angehefteter Umschlag). Seine Beschwerde ist daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist daher nicht näher einzugehen.

5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 200.– in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen.

6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe (Art 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

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