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RT180222 • OG ZH RT180222 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Compliance with Language Requirement

Geschäftsnummer RT180222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed their appeal brief in English, prompting the court to grant a final extension, under threat of dismissal, for submission in the local official language, German. As the appellant failed to rectify the submission within this granted deadline, the court deemed the appeal filing as not having occurred, thus dismissing the appeal proceedings and imposing the associated court fees upon the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 129 ZPO, Art. 48 KV, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissal for Non-Compliance with Language Requirement: As the appellant failed to rectify the submission within this granted deadline, the court deemed the appeal filing as not having occurred, thus dismissing the appeal proceedings and imposing the associated court fees upon the appellant.

Schlagwörter

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Verfahrenssprache Fristwahrung Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning concerning the imposition of costs, which resulted in order number 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This article was cited in the reasoning concerning the decision not to award party compensation, which resulted in order number 4.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180222-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 11. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Confederazione Svizzera, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Ufficio esazione e condoni betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. November 2018 (EB180345-G)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom

11. Dezember 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. Dezember 2018; Urk. 12),

in der Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift in englischer Sprache abgefasst einreichte (Urk. 12),

dass dem Beschwerdeführer dementsprechend mit Verfügung vom 18. Januar 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Eingabe zu verbessern und sie in der im Kanton Zürich herrschenden Amtssprache, nämlich in Deutsch, einzureichen (Art. 129 ZPO, Art. 48 KV/ZH; Urk. 17

S. 2),

dass die Fristansetzung unter der Androhung erfolgte, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht eingereicht gelte (Urk. 17 S. 2), dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung am 22. Januar 2019 zugestellt worden ist (Urk. 17, Anhang), er sich indes innert Frist (Fristablauf: 1. Februar 2019; Art. 142 Abs. 1 ZPO) nicht vernehmen liess, dass es der Beschwerdeführer damit versäumte, seine Eingabe vom

11. Dezember 2018 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (vgl. BGer 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013 m.w.H.), dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

dass der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 11. Dezember 2018 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12 und Urk. 14/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 278.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc