Tax Enforcement Authorization Appeal Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision that had dismissed the opposing party's request for definitive legal authorization to proceed with debt enforcement for cantonal and municipal taxes from a specific year, without imposing costs on the appellant. The appellate court determined that the appellant suffered no disadvantage from the lower court's ruling because the request for legal authorization was denied, meaning the objection to the payment order remained in effect and the appellant was not ordered to pay anything. Consequently, the appeal was deemed manifestly inadmissible due to the lack of standing, and the court declined to rule on the substance of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 90 BGG; Tax Enforcement Authorization Appeal Dismissed for Lack of Standing: The appellate court determined that the appellant suffered no disadvantage from the lower court's ruling because the request for legal authorization was denied, meaning the objection to the payment order remained in effect and the appellant was not ordered to pay anything. Consequently, the appeal was deemed manifestly inadmissible due to the lack of standing, and the court declined to rule on the substance of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the basis for not soliciting a response to the appeal because it was obviously inadmissible, which supports the order not to enter upon the appeal.
Cited as the basis for the order not to award any party compensation to the plaintiffs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180221-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 25. Januar 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton St. Gallen, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt Quarten
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. Dezember 2018 (EB180320-F)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 3. Dezember 2018 wies die Vorinstanz das von den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 8. November 2018) gestellte definitive Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 431.10 nebst 4% Zins seit 8. November 2018 (Kantonsund Gemeindesteuern 2016) und Fr. 5.45 Verzugszins bis 7. November 2018 unter Kostenfolge zu Lasten der Kläger ab; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 8 S. 4 f. = Urk. 5 S. 4 f.).
1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. Dezember 2018) innert Frist sinngemäss Beschwerde (Urk. 7).
2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
2.2 Wie erwähnt, wurde das gegen den Beklagten gestellte Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen und ihm keine Kosten auferlegt (Urk. 8 S. 4 f.). Damit aber wurde der vom Beklagten am 12. November 2018 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 8. November 2018) erhobene Rechtsvorschlag nicht beseitigt. Sodann wurde der Beklagte zu nichts verpflichtet. Entsprechend aber ist ihm durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Es fehlt an der Voraussetzung der Beschwer.
2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten.
3.2 Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/1-3/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 431.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc