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RT180220 • OG ZH RT180220 KI-generiert

Appeal of Procedural Order in Debt Enforcement Proceedings Dismissed for Lack of Irremediable Disadvantage

Geschäftsnummer RT180220
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's procedural order for a written response in a debt enforcement proceeding for advanced maintenance payments. The appellate court found the appeal inadmissible because the challenged order was procedural, and the appellant failed to demonstrate an irremediable disadvantage. The court noted that procedural defects can be addressed in an appeal against the final decision, and there is no right to an oral hearing in such matters. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied due to the lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal of Procedural Order in Debt Enforcement Proceedings Dismissed for Lack of Irremediable Disadvantage: The appellate court found the appeal inadmissible because the challenged order was procedural, and the appellant failed to demonstrate an irremediable disadvantage. The court noted that procedural defects can be addressed in an appeal against the final decision, and there is no right to an oral hearing in such matters. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied due to the lack of merit.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Schuldbetreibung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege mündliches Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einstellung des Konkursverfahrens Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Applied to establish that an appeal against an interlocutory order is only admissible if it causes the appellant irreparable disadvantage.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing court costs on the respondent.

Art. 117 lit. b ZPO

Applied to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited for denying party compensation.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Applied to dispense with obtaining a response from the opposing party due to the obvious inadmissibility of the appeal.

Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Applied to determine the decision fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180220-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 30. Januar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverwaltung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. November 2018 (EB180340-G)

Erwägungen:

1.1 Am 14. November 2018 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch ein, mit welchem sie in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 14. September 2018) – gestützt auf das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. April 2018 – für bevorschusste Unterhaltsbeiträge um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 10'183.20 zuzüglich Betreibungskosten und 5% Zins seit 14. September 2018 sowie für Fr. 103.30 (Kosten Zahlungsbefehl) ersuchte (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3/3; Urk. 5/3/5). In der Folge ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2018 das schriftliche Verfahren an (Urk. 5/4 S. 2, Dispositivziffer 1). Gleichzeitig setzte sie dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine letztmalige 14-tägige Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 5/4 S. 2, Dispositivziffer 2).

1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2018, eingegangen am 11. Dezember 2018) innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 1

S. 2):

1. Die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu deklarieren.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.1 Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 S. 3).

2.2 Der Gesuchsgegner bringt lediglich vor, dass versucht werde, ihm Kosten weiterzureichen. Diese seien in einem Verfahren entschieden worden, wel-

ches aufgrund der Vorgehensweise der zuständigen Richterin im Scheidungsverfahren vorübergehend bis zur endgültigen Entscheidung auf Eis gelegt worden sei (Urk. 1 S. 1). Damit stellt sich der Gesuchsgegner gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, ohne aber aufzuzeigen – solches ist auch nicht ersichtlich –, worin ihm durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und die Fristansetzung zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. So besteht zum einen im Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 141 I 97 E. 5). Zum anderen kann – selbst wenn das Verfahren ohne die Stellungnahme des Gesuchsgegners fortgesetzt würde – ein solch prozessualer Mangel immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629

E. 2.3.1). Entsprechend sind die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 15. November 2018 nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Der Gesuchsgegner hat für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'183.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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