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RT180219 • OG ZH RT180219 KI-generiert

Appealability of Procedural Order Regarding Maintenance Authorization Request

Geschäftsnummer RT180219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's procedural order that initiated a written procedure and set a deadline for the appellant to respond to a request for final legal authorization (Rechtsöffnung) concerning unpaid maintenance contributions supported by a prior judgment and an assignment declaration. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the contested order was merely procedural and did not cause the appellant an irremediably disadvantageous harm required for immediate appealability under the relevant procedural law, as any potential procedural flaws could be raised against the final decision. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, the request for free legal aid was denied due to the futility of the appeal, and court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appealability of Procedural Order Regarding Maintenance Authorization Request: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the contested order was merely procedural and did not cause the appellant an irremediably disadvantageous harm required for immediate appealability under the relevant procedural law, as any potential procedural flaws could be raised against the final decision. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, the request for free legal aid was denied due to the futility of the appeal, and court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Unterhaltskosten unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrügen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Used to reject the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Used to deny party compensation to the applicant due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to waive the request for a response from the opposing party because the appeal was clearly inadmissible.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180219-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 30. Januar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverwaltung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. November 2018 (EB180339-G)

Erwägungen:

1.1 Am 14. November 2018 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch ein, mit welchem sie in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 14. September 2018) – gestützt auf das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. April 2018 und die Abtretungserklärung vom 3. Oktober 2018 – für nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 5'246.40 zuzüglich Betreibungskosten und 5% Zins seit

14. September 2018 sowie für Fr. 73.30 (Kosten Zahlungsbefehl) ersuchte (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3/3; Urk. 5/3/6). In der Folge ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2018 das schriftliche Verfahren an (Urk. 5/4 S. 2, Dispositivziffer 1). Gleichzeitig setzte sie dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine letztmalige 14-tägige Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 5/4 S. 2, Dispositivziffer 2).

1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2018, eingegangen am 11. Dezember 2018) innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 1

S. 2):

1. Die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu deklarieren.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.1 Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 S. 3).

2.2 Der Gesuchsgegner bringt lediglich vor, dass versucht werde, ihm Kosten weiterzureichen. Diese seien in einem Verfahren entschieden worden, wel-

ches aufgrund der Vorgehensweise der zuständigen Richterin im Scheidungsverfahren vorübergehend bis zur endgültigen Entscheidung auf Eis gelegt worden sei (Urk. 1 S. 1). Damit stellt sich der Gesuchsgegner gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, ohne aber aufzuzeigen – solches ist auch nicht ersichtlich –, worin ihm durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und die Fristansetzung zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. So besteht zum einen im Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 141 I 97 E. 5). Zum anderen kann – selbst wenn das Verfahren ohne die Stellungnahme des Gesuchsgegners fortgesetzt würde – ein solch prozessualer Mangel immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629

E. 2.3.1). Entsprechend sind die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 15. November 2018 nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Der Gesuchsgegner hat für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'246.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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