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RT180214 • OG ZH RT180214 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements in Tax Debt Collection Authorization Case

Geschäftsnummer RT180214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive judicial authorization for the collection of tax debts, as the appeal failed to meet formal requirements by lacking specific requests detailing the contested points and failing to address the lower court's decisive reasoning, particularly regarding the inadequacy of the appellant's asserted grounds for objection such as payment or set-off, while correctly asserting that the executability of the underlying tax assessments was not subject to re-examination in the authorization proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements in Tax Debt Collection Authorization Case: Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Steuerbetreibung Formerfordernisse Normenkontrolle Betreibungsbewilligung Revisionsgrund Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 ZPO

This article relates to the general principle that the appeal must set out the specific deficiencies, and although not explicitly cited in the dispositive orders 1-5, the reasoning in 3.5 concludes non-admissibility based on the failure to meet formal requirements (Art. 321 N 14 cited in reasoning section 3.5), which is the ground for order 1 (non-entry into merits).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to pay the court costs of the appeal proceedings due to loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding costs to the opposing parties as they incurred no costs subject to indemnification.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180214-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Beschluss vom 19. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. November 2018 (EB181618-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 26. November 2018 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2018, definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'547.10 nebst Zins zu 4,5% seit 29. Mai 2018 und aufgelaufenem Zins von Fr. 263.55, unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 8 S. 4 f. = Urk. 11 S. 4 f.).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

3. Dezember 2018 innert Frist Beschwerde (Urk. 10).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der von den Gesuchstellern beigebrachte rechtskräftige Einschätzungsentscheid für die Staatsund Gemeindesteuern betreffend Kapitalabfindung für das Jahr 2017 vom 28. April 2017 (Urk. 4/5; Urk. 4/4) und die rechtskräftige Schlussrechnung für Staatsund Gemeindesteuern 2017 vom 6. Juni 2017 (Urk. 4/2) seien vollstreckbar und stellten in Verbindung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die dagegen vorgebrachten Einreden der Gesuchsgegnerin hielt die Vorinstanz für nicht stichhaltig. Zu deren Einwand der gerichtlichen Trennung von ihrem Ehegatten verweist die Vorinstanz auf die fehlende Überprüfungsbefugnis der vollstreckbaren Entscheide durch das Rechtsöffnungsgericht (Urk. 11 S. 2 f.). Zur bereits erfolgten Betreibung ihres Ehemannes aufgrund derselben Forderung hält sie der Gesuchsgegnerin den fehlenden urkundlichen Beleg für ihre Tilgungseinrede entgegen. Dies gelte ebenso für die nicht belegte Tilgung der Forderung durch Verrechnung, welche die Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der verlangten Herausgabe behaupteter widerrechtlich enteigneter Gegenstände durch den Staat geltend mache (Urk. 7; Urk. 11 S. 3). Den Gesuchstellern sei somit antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt mit ihrer Beschwerde erneut vor, die Gesuchsteller hätten die Bezahlung der vorliegend betriebenen Forderung bereits von ihrem gerichtlich getrennt lebenden Ehemann verlangt. Das entsprechende Verfahren sei am Obergericht hängig. Bis es nicht erledigt sei, sehe sie keinen Grund, die Steuern zu bezahlen. Auch könne sie die Schuld erst tilgen, wenn der Staat den Schadenersatz bezahlt habe, welchen ihr Ehemann mit Klage wegen widerrechtlich enteigneter Gegenstände beim Obergericht geltend gemacht habe (Urk. 10).

3.3. Mit diesen Vorbringen vermag die Gesuchsgegnerin den formellen Anforderungen an die Beschwerde nicht zu genügen. Zunächst fehlt es in der Beschwerdeschrift an konkreten Anträgen, aus welchen ersichtlich wird, was im Einzelnen angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auch aus der Begründung der Beschwerde wird nicht klar, ob die Gesuchsgegnerin die Abweisung des angefochtenen Urteils oder die Stundung der Forderung verlangt. Sodann setzt sich die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort mit den entscheidtragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Sie bringt namentlich je nicht vor, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend seien, wonach die Einwendungen der Tilgung und Verrechnung nicht hinreichend behauptet und belegt seien (Urk. 11 S. 3), und wiederholt im Wesentlichen lediglich vor Vorinstanz Vorgebrachtes. Dabei verkennt sie, dass sie eine allfällige Betrei-

bung ihres Ehemannes nicht von der (solidarischen) Zahlungspflicht gegenüber den Gesuchstellern befreit. Soweit die Gesuchsgegnerin implizit behauptet, sie könne die Steuerschuld aus finanziellen Gründen nicht begleichen und müsse auf die Schadenersatzzahlung des Staates warten (Urk. 10), ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld aufgrund seiner finanziellen Situation bezahlen kann. Vielmehr wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, was hier der Fall ist.

3.4. Zutreffend ist der Hinweis der Gesuchsgegnerin, wonach sie Schweizerische Staatsangehörige sei (Urk. 10), weshalb das Rubrum dieses Entscheids entsprechend angepasst wurde.

3.5. Mangels konkreter Anträge und Beanstandungen gegen die Erwägungen des angefochtenen Urteils sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14).

4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 6'547.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Die Gesuchsgegnerin hat zufolge ihres Unterliegens und mangels Antrags keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchsgegnern sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'547.10.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur .G. Ramer Jenny versandt am: am