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RT180213 • OG ZH RT180213 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Costs and Resubmit Signed Brief

Geschäftsnummer RT180213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal and declared the appeal to have been non-filed because the appellant failed to pay the court costs and resubmit her submission in signed form within the set deadlines. The court reasoned that as per procedural rules, failure to meet these requirements would result in the submission being considered as never having been filed, leading to the dismissal of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 108 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Costs and Resubmit Signed Brief: The court reasoned that as per procedural rules, failure to meet these requirements would result in the submission being considered as never having been filed, leading to the dismissal of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Leitverfahren formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation verspätete Einreichung von Urkunden Rückzug des Gesuchs Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to declare the appeal as not having been filed because the court costs were not paid and the document was not signed.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing court costs on the unsuccessful party.

Art. 108 ZPO

Basis for imposing court costs on the unsuccessful party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Basis for not awarding legal costs to a party that has not incurred relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180213-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 24. Januar 2019

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. November 2018 (EB181337-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 1. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 17. April 2018) – gestützt auf einen Mietvertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 29'920.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. März 2018; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 18; der Gesuchsgegnerin zugestellt am 7. November 2018, Urk. 16b).

b) Mit als "Aberkennungsklage" überschriebener Eingabe vom 15. November 2018 (zur Post gegeben am 16. November 2018) an das Obergericht hat die Gesuchsgegnerin ihre Sicht dargelegt, wieso die betriebene Forderung nicht bestehe, und hat sinngemäss den Antrag gestellt (Urk. 17 S. 2):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen.

c) Mit Schreiben vom 19. November 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Erklärung darüber gegeben, ob ihre Eingabe vom Obergericht als Beschwerde oder als Aberkennungsklage entgegengenommen werden solle, oder ob sie auf ein formelles Verfahren vor Obergericht verzichte und eine Aberkennungsklage beim zuständigen Gericht einreichen wolle (Urk. 20). Da sich die Gesuchsgegnerin innert Frist nicht vernehmen liess, wurde androhungsgemäss (Urk.

20 S. 2) ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die vorinstanzlichen Akten wurden vom Mietgericht Zürich beigezogen.

d) Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 750.-- und eine Nachfrist zur Unterzeichnung ihrer Eingabe vom 15. November 2018 angesetzt, letzteres unter der Androhung, dass bei Säumnis ihre Eingabe vom 15. November 2018 als nicht erfolgt gelte (Urk. 24). Die Gesuchsgegnerin hat innert Frist (und bis heute) weder den Gerichtskostenvorschuss geleistet noch ihre Eingabe vom

15. November 2018 in unterzeichneter Form (wieder) eingereicht.

e) Androhungsgemäss gilt daher die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom

15. November 2018 als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'920.--. Auch wenn das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, weil die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, entstehen Gerichtskosten. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1, Art. 108 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Eingabe vom 15. November 2018 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 17, 19/1-3 und 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen an das Mietgericht Zürich zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'920.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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