Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision that partially granted provisional relief in debt enforcement proceedings for a specific amount, seeking relief for the full claimed amount. The appellate court determined that it could not proceed with the appeal because the appellant failed to pay the required procedural cost deposit despite multiple extensions and warnings. Consequently, the court dismissed the appeal for procedural reasons, ordered the appellant to bear the appeal costs, and set the second-instance decision fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Costs: The appellate court determined that it could not proceed with the appeal because the appellant failed to pay the required procedural cost deposit despite multiple extensions and warnings. Consequently, the court dismissed the appeal for procedural reasons, ordered the appellant to bear the appeal costs, and set the second-instance decision fee.
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KI-generiertApplied to justify the non-admission of the appeal because the appellant failed to pay the required court cost deposit.
Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny the opposing party compensation due to lack of substantial effort.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180212-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 11. Februar 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. November 2018 (EB180282-F)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 22. November 2018 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2018, für Fr. 3'500.– und Fr. 161.60 Betreibungskosten sowie für Kosten gemäss Ziffern 2 und 3 des Dispositivs. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 23 S. 9, Dispositiv-Ziffer 1).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger innert Frist (Urk. 18/2) mit Eingabe vom 1. Dezember 2018 bei der Vorinstanz "Einsprache" mit dem sinngemässen Begehren, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es sei für den gesamten Betrag von Fr. 20'219.95 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk.
22 in Verbindung mit Urk. 1). Dieses Begehren wurde von der Vorinstanz zuständigkeitshalber zusammen mit den Akten an die Kammer weitergeleitet (Urk. 22, angehefteter Empfangsschein).
3. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auch innerhalb einer noch anzusetzenden Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 26 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 27 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1).
4. Innert Nachfrist (und bis heute) hat der Kläger den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
5. Ausgangsgemäss wird im Beschwerdeverfahren der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 16'719.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.–
festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und 25/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'719.95.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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