Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought review of a lower court's decision that denied their request for provisional enforcement in debt collection proceedings. The appellate court determined that it could not proceed with the appeal because the appellant failed to deposit the required court costs after being granted a final extension to do so, leading to the dismissal of the appeal according to procedural rules concerning non-payment of cost advances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The appellate court determined that it could not proceed with the appeal because the appellant failed to deposit the required court costs after being granted a final extension to do so, leading to the dismissal of the appeal according to procedural rules concerning non-payment of cost advances.
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KI-generiertCited as the basis for not entering into the merits of the appeal because the required security deposit was not paid.
Applied to rule on the allocation of costs for the appeal proceedings based on the outcome.
Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny the award of party compensation due to the appellant's loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180208-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 6. Februar 2019
in Sachen
A._____ LTD., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. November 2018 (EB181431-L)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 15. November 2018 wies die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 19. September 2018, ab (Urk. 21 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1), unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 21
S. 7, Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 19a) mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20
S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. November 2018 (Geschäfts-Nr.
EB181431-L) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2018 (Betreibung Nr. …; Betreibungsamt Zürich 1; Zahlungsbefehl vom 19. September 2018) sei gutzuheissen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin zu auferlegen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl.
8 % MwSt.) für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren zuzusprechen.
4. Eventualiter: Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2018 (Betreibung Nr. …; Betreibungsamt Zürich 1; Zahlungsbefehl vom 19. September 2018) sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. prozessualer Antrag: Es seien die Akten EB 181431 der Vorinstanz beizuziehen"
3. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auch innerhalb einer noch anzusetzenden Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 25 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2019
wurde der Gesuchstellerin eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 26 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1).
4. Innert Nachfrist (und bis heute) hat die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
5. Ausgangsgemäss wird im Beschwerdeverfahren die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 19'103.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 20, 23 und 24/3-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'103.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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